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Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden,
so tritt eine Geldstrase bis zu dreitansend Mark ein.
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeben Unterzeichner oder Aussteller
einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen
gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die
persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen
die Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die
Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Gruben-
vorstände nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes ein-
zelnen als Gesamtschuldners festzusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn
mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als gemeinschaftliche Kontra-
henten beteiligt sivd.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer unter a der Tarifstelle „Pacht-
verträge“ trifft die Geldstrafe nur den Berpächter, Vermieter oder Ver-
pfänder.
5. Reich-stempelgesee)! in der Fasiung des Gesetzes vom 14. Juni 1900.
(R.-G.-Bl. S. 275) — Auszug. —
§ 44. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im
Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungs-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §#§ 3, 19, 27
und 38 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht
hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.
* 45. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen
sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstands-
mitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden
Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter nur
im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Ge-
samtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in
denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben
Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind.
Auf die Verhängung der im § 20 vorgeschriebenen Rülckfallsstrafe
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 46. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie
der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in § 17
Satz 1, §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die
Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen
Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§47. Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der
Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.