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Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Ver-
urteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden.
§ 48. Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Be-
amten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betressenden
Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zu-
ständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes
verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden
und Beamten ob.
§49. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung
des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen
obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen
hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben
zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmien Abgaben wahr-
zunehmen.
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle
diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 des
Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im Schiffsver-
kehre (Nr. 6 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und
erforderlichenfalls auch die Geschäfisbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die
Steuerdirektiobehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende
abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.
§ 50. Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und
Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen
eingesetzien Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die
Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Ur-
kunden zu prüfen und die zu ihrer Keuntnis gelangenden Zuwiderhand-
lungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu
bringen.
51. Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administra-
tiven Straffestsetzungen Sachverständige zu hören find; solche sind, wo
Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durch-
fübrung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben regle-
mentarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der
Landesregierungen.
§ 52. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsver=
fahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.
6. Gesetz gegen die Derunstaltung 23 hervorragender
Gegenden, vom 2. Juni 1902. (G.-S. S. 159.).)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen
1) Bal. hierzu M.-Erl. vom 16. Juni 1902. (M.-Bl. S. 132.)