Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Ver- 
urteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden. 
§ 48. Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Be- 
amten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betressenden 
Landesbehörden und Landesbeamten verstanden. 
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zu- 
ständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes 
verfügt, die Landesregierungen. 
Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden 
und Beamten ob. 
§49. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung 
des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen 
obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen 
hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben 
zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmien Abgaben wahr- 
zunehmen. 
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle 
diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 des 
Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im Schiffsver- 
kehre (Nr. 6 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. 
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und 
erforderlichenfalls auch die Geschäfisbücher zur Einsicht vorzulegen. 
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die 
Steuerdirektiobehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende 
abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
§ 50. Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und 
Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen 
eingesetzien Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die 
Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Ur- 
kunden zu prüfen und die zu ihrer Keuntnis gelangenden Zuwiderhand- 
lungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu 
bringen. 
51. Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administra- 
tiven Straffestsetzungen Sachverständige zu hören find; solche sind, wo 
Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen. 
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen 
Verhältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durch- 
fübrung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben regle- 
mentarische Anordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der 
Landesregierungen. 
§ 52. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsver= 
fahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet. 
6. Gesetz gegen die Derunstaltung 23 hervorragender 
Gegenden, vom 2. Juni 1902. (G.-S. S. 159.).) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen 
1) Bal. hierzu M.-Erl. vom 16. Juni 1902. (M.-Bl. S. 132.)
	        
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