Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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unter Zuflimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie 
was folgt: 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verbinderung der Ver- 
unstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden solche Reklameschilder 
und sonstige Aufschriften und Abbildungen, welche das Landschaftsbild 
verunzieren, außerhalb der geschlossenen Ortschaften durch Polizeiverordnung 
auf Grund des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) zu verbieten und zwar auch für einzelne 
Kreise oder Teile derselben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Infiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
7. Ministerialverfügung, betr. die Untersagung der Deranstaltung 
öffentlicher Dorstellungen von Magnetiseuren, vom 2. Juli 1903. 
(M. Bl. S. 179.)
	        
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