Abteilung W.
Baupolizei.
1. Ziichsstraffgeserbuc
§ 330. Wer bei der Leitun Ausführung eines Baues wider die
ein anerkannten Regeln der Ger st dergestalt 6 andeel daß hieraus für
aueein Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert ark oder mit
Sefänge bis * einem Jahre bestraft.
it Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche
z drohen zues ern oder niederzureißen:
14. *#n% HBrüur oder Aus erungen von Gebä , Brunnen, Brücken,
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der
Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Si erheitsmaßregeln
15. W g Hanherr. Baumeister oder B werker einen Bau oder
erung, wozu die poli ** erforderlich ist,
eönte diese eterag “. oder ot Stts Krweichung von
dem durs die BSehirde genchmigten Hanplane ausführt oder aus-
Fführen
§ 368 Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft:
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Eruerstäte errichtet oder
vorhandene an einen anderen
eine
4. , an Zu
wer es gttunterläl, 40 dafür argen 9n die — leinem eem erse
* a# rechten kn
2. Gesetzbuch.
88 906, 907, 908, 909, 912.
3. Allgemeines Landrecht.
3 Teil 1. Titel 8. 36 bis 82, 118 bis 191.
Teil I. Titel 2. 55 bis 62.
4. Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Swangsversteigerung
und die Swangsverwaltung, von 28. September 1899. (G. S. S. 291.)
rt. 28ff.
5. Ministerialerlaß, betr. die Berechnung der Piandfeftigheit von
Schornsteinen, vom 30. April 1902. (M.-Bl. S. 93.)
6. Ministerialerlasse vom 27. Februar und 24. Juli 1903, betr. die
Uberwachung der Bauausführungen im Interesse eines erhöhten
Schutzes der Bauarbeiter. (M.-Bl. S. 38 und 200.)
Kote, Volizetverernungen. d. 1. 13
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