Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Bestimmung der Höhenlage, sowie der beabsichtigten Entwässerung der 
betreffenden Straßen und Plätze enthalten. 
8 5. Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde (8 1) darf nur ver- 
sagt werden, wenn die von derselben wahrzunehmenden polizeilichen Rück- 
sichten die Versagung fordern. 
Will sich der Gemeindevorstand bei der Versagung nicht beruhigen, 
so beschließt auf sein Ansuchen der Kreisausschuß. 
Derselbe beschließt auf Ansuchen der Ortspolizeibehörde über die 
Bedürfnisfrage, wenn der Gemeindevorstand die von der Ortspolizeibehörde 
verlangte Festsetzung (§ 1 Alinea 2) ablehnt. 
§ 6. Betrifft der Plan der beabsichtigten Festsetzungen (8 4) eine 
Festung, oder fallen in denselben öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen 
oder Bahnhöfe, so hat die Ortspolizeibehörde dafür zu sorgen, daß den 
beteiligten Behörden rechtzeitig zur Wohrung ihrer Interessen Gelegenheit 
gegeben wird. » 
§ 7. Nach erfolgter Zustimmung der Ortspolizeibehörde, beziehentlich 
des Kreisausschusses (§ 5), hat der Gemeindevorstand den Plan zu Jeder- 
manns Einsicht offen zu legen. Wie letzteres geschehen soll, wird in der 
ortsüblichen Art mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwendungen 
gegen den Plan innerhalb einer bestimmt zu bezeichnenden präklufivischen 
Frist von mindestens vier Wochen bei dem Gemeindevorstande anzu- 
bringen sind. 
Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelne Grundstücke 
betreffen, so genügt statt der Offenlegung und Bekanntmachung eine Mit- 
teilung an die beteiligten Grundeigentümer. 
§ 8. Ueber die erhobenen Einwendungen (8 7) hat, soweit dieselben 
nicht durch Verhandlung zwischen dem Gemeindevorstande und den Be- 
schwerdeführern zur Erledigung gekommen, der Kreisausschuß zu beschließen. 
Sind Einwendungen nicht erhoben, oder ist über dieselben endgültig (8 16) 
beschlossen, so hat der Gemeindevorstand den Plan förmlich festzustellen, 
zu jedermanns Einsicht offen zu legen und, wie dies geschehen soll, orts- 
üblich bekannt zu machen. 
§ 9. Sind bei Festsetzung von Fluchtlinien mehrere Ortschaften be- 
teiligt, so hat eine Verhandlung darüber zwischen den betreffenden Gemeinde- 
vorständen stattzufinden. 
Ueber die Punkte, hinsichtlich deren eine Einigung nicht zu erzielen 
ist, beschließt der Kreisausschuß. 
8 10. Jede, sowohl vor als nach Erlaß dieses Gesetzes getroffene 
Festsetzung von Fluchtlinien kann nur nach Maßgabe der vorstehenden 
Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. 
Zur Festsetzung neuer oder Abänderung schon bestehender Bebauungs- 
pläne in den Städten Berlin, Potsdam, Charlottenburg und deren nächster 
Umgebung bedarf es Königlicher Genehmigung. 
§ 11. Mit dem Tage, an welchem die im 8 8 vorgeschriebene Offen- 
legung beginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neu- 
bauten, Um- und Ausbauten Über die Fluchtlinie hinaus versagt werden 
können, endgültig ein. Gleichzeitig erhält die Gemeinde das Recht, die 
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