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durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmte
Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen.
§ 12. Durch Ortsstatut kann festgestellt werden, daß an Straßen
oder Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestim-
mungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anban fertigt
hergestellt find, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang
haben, nicht errichtet werden dürfen.
Das Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenze
vorstehender Vorschriften festzusetzen und bedarf der Bestätigung des Bezirks-
rates.!) Gegen den Beschluß des Bezirksrates?) ist innerhalb einer Prä-
ktlusiofrist von seinundzwanzig Tagen] drei Wochen die Beschwerde bei
dem Provinzialrate zulässig.
Nach erfolgter Bestätigung ist das Statut in orisüblicher Art bekannt
zu machen.
§ 13. Eine Entschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen
des § 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt nicht, und
wegen Entziehung oder Beschränkung des von der Festsetzung neuer Flucht-
linien betroffenen Grundeigentums nur in folgenden Fällen gefordert
werden:
1. wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen auf
Verlangen der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr abgetreten
werden;
2. wenn die Straßen= oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude trifft
und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden
freigelegt wird;
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße ein
unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück trifft,
welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie an einer
bereits bestehenden und für den öffentlichen Verkehr und den
Anbau fertig gestellten anderen Straße belegen ist und die
Bebauung in der Fluchtlinie der neuen Straße erfoldgt.
Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu Straßen und
Plätzen bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigentums ge-
währt. Außerdem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2, in welchen es
sich um eine Beschränkung des Grundeigentums infolge der Festsetzung
einer von der Straßensluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie handelt, für
die Beschränkung des bebaut gewesenen Teiles des Grundeigentums (8 12
des Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874)
Entschädigung gewährt.
In allen oben gedachten Fällen kann der Eigentümer die Uebernahme
des ganzen Grundstücks verlangen, wenn dasselbe durch die Fluchtlinie
entweder ganz oder soweit in Anspruch genommen wird, daß das Rest-
grundstück nach den baupolizeilichen Vorschriften des Orts nicht mehr zur
Bebauung geeignet ist.
Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung
1) Bezirksausschusffes.