Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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unan b Ausdehnung (§ 12), dieselben zwar ein 
4 absfob“ Ere 105 — und renloders- in d gues aber 
1|t Fieden Straße, deren Fchne Feett esett. werden sollen, ein 
tlinienplan im Maßstabe von minde 1 1000 beizubringen. 
edes Projekt rrsrl ert die Beifü n ente- Uebersichtsplanes, für welchen 
ein vorhandener, gedruckt er. odeer sheeie er Plan oder auche ein aus 
einem solchen verwendet w 
§* 4. Durch die esell oll das in der t zu de Terrain 
mit seinen Um mebungen in in solcher Ausdehnun wer daß die im 
n des Verkehrs, der ani perhee un — o entlichen Gesundheit 
enden zunforderungen (63 esetzes vom 2. Juli 1875) ausreichend beurt 
venn E— Baulichkeiten, Straßen, We Höfe GVärten Brummen, 
offene und verdeckte Abwässerungen 2c., ferner alle Gemar * 
und Kulturgrenzen müssen in den Plänen mit schwarzen a##t dar argest und, 
oreit es zur Deutlichkeit erforderlich, mit charakterisierenden Farben, jedoch nur 
nas egt sein. In die Situ ionsplan- find ferner die Nummern oder 
eatt gein. welche die einzelnen Grundstücke im Grundbuche, be- 
te wo Grundbücher nicht vorhanem Denet im rn os#un 
ren und die Namen der Eigentümner 
Die auf den gegenwärtigen — ichen Schri eblen 
find schwarz zu schreiben. Jeder ban ist mit der geographis gichu 
einem Maßstabe zu versehen. 
II. Höhenangaben. 
86. andie Höhenangaben müssen sich auf einen speziell zu b — 
möglia emein bekannten festen Punkt, — auf den 
der Nä z Pegels, am besten auf den Nullpunkt des Esterden 
Pegels beziehen und auss liehlich in pofitiven Zahlen erscheinen. 
Von jeder in einem Fluchtlinien= oder Bebauungsplan projektierten Straße 
ist, musomeit nicht nach den Ausnahmebestimmungen des § 13 davon abg eben 
werden darf, ein Längenprofil im bLönpenwßstabet es dazu gehörigen Si 
planes und im OHöhenmaßftabe von 1: 100 ubringen. 
Die Linie des in der Regel dur * Mitte des Straßendammes * 
legenden und in Stationen von je 100 Meter Länge mit den erforderli 
I#schenstatonen von mindestens je 50 Meter Entfernung einzuteilenden 
mentehuzes. es ist mit bihrer Stationierung in den zugehörigen Sitnaflonsplamen 
rot pun u 
p Wo r*— augeren Aenderungeni in der TW#ainoberfläche in Aussicht genommen 
werden, oder wo naheliegende Gebäude, Mauern, abgehende Wege usw. eine 
besondere Berücksichtigung verlangen, find Qu arole un — Diese sind 
in einem Maßstabe, der nicht kleiner als 1: #u zeichnen und ur 
Numerierung, sowie zu dem Ordinate des Wrent a nich tn 
ziehung zu bringen. Sind dieselben nicht rechtwinklig zum 
aufgenpmmen, so ist ihre Lage auch im Situationsplane anzuge 
In den Beharungs 1 außerdem bei hügeligem oder. gebirgigem 
Terrain auf Grund eines Nivellementsnetzes die Gestaltung der Terrainob 
durch Horizontalkurven in Höhenabständen von Aas 1 bis 5 Meter mittelft süjchwaarz 
punktierter Linien und beigeschriebener Höhenzahlen übersichltich darzu 
fen * Löbenzahlen werden in Metern angegeben und auf zwei Demmal- 
en abgerun 
95# Aus den „Höhenan aben musß die Löhena e Wn der vorhandenen 
—*s und Wege, als auch ihrer Umgebungen in so hervor- 
geder , daß die Forderungen des Verke und der zukün — 
t minder die Bedingungen einer etwaigen 5 wig 4ung vo is 
beteilt werden komen. d niedrigsten S aller G 0 lche 
en und nie en Stände ewässer, we 
*8 Anlagen von Ein sein können, seie vorhandene hrgus, die vr- und 
egel, insbesondere die Grundwasserstände, soweit deren Ermittelung bereits
	        
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