Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ausnahmebestimmungen. 
13. Die beizubringenden Vorlagen können auf einen Situationsplan 
mit des erforderlichen Erläuterungen beschränkt bleiben: zur 
a) bei einer einfachen Regulierung oder Veränderung vorhandener Straßen, 
mit der eine Veränderung in der Höhenlage des Straßendammes nicht 
verbunden ist; 
b) bei einer nicht erheblichen Erweiterung ländlicher Ortschaften und 
kleiner Städte, die nicht in unmittelbarer Nähe großer Städte liegen, 
sofern die Erweiterung nicht zu größeren Fabrikanlagen, zu Eisenbahn- 
höfen, Begräbnisstätten oder sonftigen Anlagen, die auf die Feuer- 
icherheit, die Verkehrsverhältnisse und die öffentliche Gesundheit von 
Finfluß sein können, in Beziehung stehen: !§5s2½ 
bei einer Fluchtlinienfestsetzung, die wegen besonderer Dringlichkeit 
schleunig zu erfolgen hat und für die nach dem übereinstimmenden 
Urteile des Vorstandes und der Vertretung der Gemeinde, sowie der 
Sstizeibehörde die Beibringung ausführlicherer Vorlagen entbehrlich 
erscheint. 
Außerdem bleibt es derjenigen Behörde, welche zunächst über die Flucht- 
linienfestsetzung zu befinden hat, vorbehalten, in sonftigen, besonders motivierten 
Fällen die Vereinfachung der Vorlagen ausnahmsweise für zulässig 83 erklären 
und zu bestimmen, welche Teile der vorstehenden Vorschriften (8§ 1—12) unaus- 
geführt bleiben dürfen. 
In allen diesen Ausnahmefällen einschließlich der unter a, b und auf- 
grführten, kann von den Behörden, dic über die guuchilivienkesietumg nach dem 
esetze vom 2. Juli 1875 zu beschließen haben, in jedem Stadium des Verfahrens 
die weitere Vervoll. tändigung der Vorlagen nach Maßgabe der in den §8§ 1—12 
gegebenen Vorschriften gefordert werden. 
Berlin, den 28. Mai 1876. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
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. 
10. Derordnung, betr. die Anwendung der in den Städten geltenden 
feuer- und baupolizeilichen Dorschriften bei Gebäuden auf solchen zum 
platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte 
oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, vom 
17. Juli 1846. (G.-S. S. 399.) 
§ 1. Wo die feuer= und baupolizeilichen Vorschriften in den Städten 
und auf dem platten Lande voneinander abweichen, und wo durch An- 
wendung der für das platte Land bestehenden feuer= und baupolizeilichen 
Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grund- 
stücken, welche sich innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen 
bebauten Grundstücken befinden, die Feuersicherheit der Stadt erheblich 
gefährdet wird, können diese Gebäude, zu denen auch die auf Vorwerken 
oder Rittergütern befindlichen Gebäude zu rechnen find, durch [Anordnung 
der Regierung] Beschluß des Bezirksausschusses den für die städtischen 
Gebäude geltenden bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften unterworfen 
werden. Ist dieses in einzelnen Fällen ohne wesentliche Belästigung und 
Störung des ländlichen Gewerbebetriebes nicht ausführbar, so hat (die 
Regierung] der Bezirksausschuß zu ermessen, inwiefern mit Rücksicht hierauf 
die Anwendung jener Vorschriften zu modisizieren oder eine Ausnahme 
davon zu gestatten sei. 1) 
1) Die Aenderungen in § 1 find bedingt durch 3.-G. § 148.
	        
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