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Ausnahmebestimmungen.
13. Die beizubringenden Vorlagen können auf einen Situationsplan
mit des erforderlichen Erläuterungen beschränkt bleiben: zur
a) bei einer einfachen Regulierung oder Veränderung vorhandener Straßen,
mit der eine Veränderung in der Höhenlage des Straßendammes nicht
verbunden ist;
b) bei einer nicht erheblichen Erweiterung ländlicher Ortschaften und
kleiner Städte, die nicht in unmittelbarer Nähe großer Städte liegen,
sofern die Erweiterung nicht zu größeren Fabrikanlagen, zu Eisenbahn-
höfen, Begräbnisstätten oder sonftigen Anlagen, die auf die Feuer-
icherheit, die Verkehrsverhältnisse und die öffentliche Gesundheit von
Finfluß sein können, in Beziehung stehen: !§5s2½
bei einer Fluchtlinienfestsetzung, die wegen besonderer Dringlichkeit
schleunig zu erfolgen hat und für die nach dem übereinstimmenden
Urteile des Vorstandes und der Vertretung der Gemeinde, sowie der
Sstizeibehörde die Beibringung ausführlicherer Vorlagen entbehrlich
erscheint.
Außerdem bleibt es derjenigen Behörde, welche zunächst über die Flucht-
linienfestsetzung zu befinden hat, vorbehalten, in sonftigen, besonders motivierten
Fällen die Vereinfachung der Vorlagen ausnahmsweise für zulässig 83 erklären
und zu bestimmen, welche Teile der vorstehenden Vorschriften (8§ 1—12) unaus-
geführt bleiben dürfen.
In allen diesen Ausnahmefällen einschließlich der unter a, b und auf-
grführten, kann von den Behörden, dic über die guuchilivienkesietumg nach dem
esetze vom 2. Juli 1875 zu beschließen haben, in jedem Stadium des Verfahrens
die weitere Vervoll. tändigung der Vorlagen nach Maßgabe der in den §8§ 1—12
gegebenen Vorschriften gefordert werden.
Berlin, den 28. Mai 1876.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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10. Derordnung, betr. die Anwendung der in den Städten geltenden
feuer- und baupolizeilichen Dorschriften bei Gebäuden auf solchen zum
platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte
oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, vom
17. Juli 1846. (G.-S. S. 399.)
§ 1. Wo die feuer= und baupolizeilichen Vorschriften in den Städten
und auf dem platten Lande voneinander abweichen, und wo durch An-
wendung der für das platte Land bestehenden feuer= und baupolizeilichen
Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grund-
stücken, welche sich innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen
bebauten Grundstücken befinden, die Feuersicherheit der Stadt erheblich
gefährdet wird, können diese Gebäude, zu denen auch die auf Vorwerken
oder Rittergütern befindlichen Gebäude zu rechnen find, durch [Anordnung
der Regierung] Beschluß des Bezirksausschusses den für die städtischen
Gebäude geltenden bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften unterworfen
werden. Ist dieses in einzelnen Fällen ohne wesentliche Belästigung und
Störung des ländlichen Gewerbebetriebes nicht ausführbar, so hat (die
Regierung] der Bezirksausschuß zu ermessen, inwiefern mit Rücksicht hierauf
die Anwendung jener Vorschriften zu modisizieren oder eine Ausnahme
davon zu gestatten sei. 1)
1) Die Aenderungen in § 1 find bedingt durch 3.-G. § 148.