Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 2. Durch Anordnung der im 8§8 1 erwähnten Maßregel wird in 
den Feuersozietätsverhältnissen der betreffenden Gebäude nichts geändert. 
11. Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Ges.-S. S. 230.) 
(Auszug.) 
§ 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein- 
hundert Hektare im räumlichen Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer 
Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf 
einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Erteilung der 
Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aus- 
händigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt 
werden. 
§ 48. Die Genehmigung der Behörde (§ 47) darf versagt oder an 
Bedingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft 
werden, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuersgefahr für 
die Waldung zu besorgen ist. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle 
innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Wald- 
eigentümer, oder in der Ausführung eines Enteignungsrechts errichtet 
werden soll; jedoch darf die Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, 
welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken. 
§ 49. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist dem Wald- 
eigentümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt 
zu machen, daß er innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der 
Behörde (§ 47) Einspruch erheben könne. 
Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (8 47), geeignetenfalls 
nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigentümers, sowie nach 
Aufnahme des Beweises zu prüfen. 
§ 50. Die Versagung der Genehmigung, die Erteilung der Ge- 
nehmigung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen 
Einspruchs erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen 
zu versehen und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigentümer zu er- 
öffnen ist. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen- 
tümer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren offen. 
Zuständig ist: 
a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde 
eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassan von dem 
Amtmann erteilt worden ist; 
b) das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheib vom Landrate 
(Amtshauptmanne, Oberamtmanne) oder von der Ortspolizei= 
behörde eines Stadtikreises, in der Provinz Hannover von der 
Polizeibehörde einer selbständigen Stadt erteill worden ist. 
§ 51. Wer vor Erteilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit 
der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- 
bundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde
	        
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