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§ 2. Durch Anordnung der im 8§8 1 erwähnten Maßregel wird in
den Feuersozietätsverhältnissen der betreffenden Gebäude nichts geändert.
11. Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. (Ges.-S. S. 230.)
(Auszug.)
§ 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein-
hundert Hektare im räumlichen Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer
Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf
einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Erteilung der
Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aus-
händigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt
werden.
§ 48. Die Genehmigung der Behörde (§ 47) darf versagt oder an
Bedingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft
werden, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuersgefahr für
die Waldung zu besorgen ist.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle
innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Wald-
eigentümer, oder in der Ausführung eines Enteignungsrechts errichtet
werden soll; jedoch darf die Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden,
welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken.
§ 49. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist dem Wald-
eigentümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt
zu machen, daß er innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der
Behörde (§ 47) Einspruch erheben könne.
Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (8 47), geeignetenfalls
nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigentümers, sowie nach
Aufnahme des Beweises zu prüfen.
§ 50. Die Versagung der Genehmigung, die Erteilung der Ge-
nehmigung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen
Einspruchs erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen
zu versehen und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigentümer zu er-
öffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen-
tümer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren offen.
Zuständig ist:
a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde
eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassan von dem
Amtmann erteilt worden ist;
b) das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheib vom Landrate
(Amtshauptmanne, Oberamtmanne) oder von der Ortspolizei=
behörde eines Stadtikreises, in der Provinz Hannover von der
Polizeibehörde einer selbständigen Stadt erteill worden ist.
§ 51. Wer vor Erteilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit
der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein-
bundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde