Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Artikel IV. 
Der § 26 des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes vom 25. August 
1876 erhält nachstehende Fassung: 
Der zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt.) 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord meiner Jacht „Hohenzollern“, Swinemünde, den 
10. August 1904. 
12a. Ministerialerlaß vom 11. Juli 1905, betr. den „Begim“ der 
Anlegung einer neuen Anfiedlung vor Erteilung der vorgeschriebenen 
Genehmigung. (M. Bl. S. 114.) 
13. Juständigkeitsgesetz vom 1. August 1883. 
XX. Titel. Baupolizei. 
§ 43. Der Bezirksausschuß beschließt über die Anwendung der 
in den Städten geltenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei 
Gebäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche 
innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grund- 
stücken liegen, gemäß den Vorschriften der Verordnung vom 17. Juli 1846 
(G.-S. S. 399). 
§ 144. Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Berordnung 
vom 21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen 
beschäftigten Handarbeiter (G.-S. 1847 S. 21), auf andere öffentliche Bau- 
ausführungen (Kanal= und Chausseebauten 2c.) gemäß §8 26 der gedachten 
Berordnung beschließt: 
1. insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wegeverbände 
oder Gemeinden handelt, der Regierungspräsident unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses; 
2. insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, 
der Oberpräsident unter Zustimmung des Provinzialrats; 
3. für den Stadtkreis Berlin der Oberpräfsident. 
§ 145. Ueber Dispense von Bestimmungen der Baupolizeiordnungen 
beschließt nach Maßgabe dieser Ordnungen der Kreisausschuß, in Stadt- 
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 
10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, soweit die Angelegenheit nicht 
nach diesen Ordnungen zur Zuständigkeit anderer Organe gehört. Ver- 
fügungen der letzteren unterliegen der Anfechtung nur im Wege der Be- 
schwerde an die Aufsichtsbehörde. 
Der Bezirksausschuß tritt in betreff der Zuständigkeit zur Erteilung 
von Dispensen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung. 
1) Die AM Aus des G 20 1904 
) ie ie ds Gese Dettfs von 2 Augu ——. ist 
blättern Behskerbber worden.
	        
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