Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Regierungspräsidenten, in den Fällen der 88 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 
bis 36 und 53 Absatz 2 von dem Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, 
in dem Stadikreise Berlin von der ersten Abteilung des Polizeipräsidinms 
wahrgenommen. 
Auch gehen auf den Bezirksausschuß beziehungsweise die erste Ab- 
teilung des Polizeipräsidiums in Berlin die nach den 88 142ff. des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G.-S. S. 705) der Bezirks- 
regierung zustehenden Besugnisse über. 
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses 
beziehungsweise der ersten Abteilung des Polizeipräsidiums findet, soweit 
nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
Bei der für die Erhebung der Beschwerde in § 54 des Gesetzes 
vom 11. Juni 1874 bestimmten Frist von drei Tagen behält es sein 
Bewenden. 
§ 151. Die nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 
dem Landrate (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Ent- 
scheidung ist durch Beschluß des Kreis(Stadthausschusses zu treffen. 
Der 8 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft. 
§ 152. Soweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landes- 
kultur im § 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen 
Gesetzen, in Verbindung mit dem Gesetze über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883, der Regierungspräsident über die Ent- 
eignung Entscheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirksausschuß, 
jedoch — unbeschadet der Vorschriften im § 97 des gegenwärtigen Gesetzes 
— mit Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche 
einem Deichverbande angehören, und für die Zwecke der Sielanstalten in 
den Verbandsbezirken. 
§ 153. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig vorbehaltlich des 
ordentlichen Rechtsweges Über die Feststellung der Entschädigung in den 
Fällen der 88 39 ff. des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend 
die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen 
(R.-G.-Bl. S. 459). 
14. Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 23. Dezember 
1905, betr. das Derdingungswesen (die allgemeinen Bestimmungen 
über die Dergebung von TLeistungen und Lieferungen in Bausachen). 
(Außerordentliche Beilage zu allen Amtsblättern.)
	        
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