Abteilung V.
Feuerpolizei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
9 20n. Me Gelbftrofe bis zu eibtndertundfönig Mark oder mit Hast
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lwer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver oder andere
explodierende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderun von Giftwaren,
ScLespulors o“ oder erwerlen. der bei der Aufbewahrung, Be-
fö 9, Verausg oder ast von Sben offen- oder
anderen —. toffen, oder bei Ausübun Hus 45
Zubereitung oder Feilhaltung hiefer Gegenstände, ga der rzu
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht b
5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leich entzündlichen oder
ätzenden Gegenständen #urch e Post die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht besoll befolgt:!
6. wer Waren, ten oder andere Vorräte welche sich lei
selbst en ünden oPder, leicht gen, an Orten oder in ehäll-
wird
nissen au ewobrt, ung gefährlich werden kann, oder
wer Stoffe, die ni #i ohne fahr einer Entzündung beieinander
liegen können, ohne onderung g aufbewahrt;
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln luet
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerk-
zeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt:
8 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark ober mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft:
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue rer errichtet oder
eine bereits vorhandene an einen anderen
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feu ätten in seinem
Ha#ut in gelse 2 und etbrand dsccherem m Zuftande. unterhalten, oder
die Schornsteine zur rechten Zeit g grririgt wer
5. d Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf-
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer
8 t schldeern oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder
6. l Stellen in Wäld der Haiden od
* uür Vebäuden —— ler arr n Cechen d ga
zũndet;
7. fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
ILAAä— oder Feuerwerke abbrennt: s
#oetress der von der Vestrderung durch die Post und die
enen Ge ände v 5 ff. der — rdnung vom 20. M
zrt Srptse ehi Obktober 1899. W o vr