Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung V. 
Feuerpolizei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
9 20n. Me Gelbftrofe bis zu eibtndertundfönig Mark oder mit Hast 
2# 
lwer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver oder andere 
explodierende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderun von Giftwaren, 
ScLespulors o“ oder erwerlen. der bei der Aufbewahrung, Be- 
fö 9, Verausg oder ast von Sben offen- oder 
anderen —. toffen, oder bei Ausübun Hus 45 
Zubereitung oder Feilhaltung hiefer Gegenstände, ga der rzu 
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht b 
5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leich entzündlichen oder 
ätzenden Gegenständen #urch e Post die deshalb ergangenen Ver- 
ordnungen nicht besoll befolgt:! 
6. wer Waren, ten oder andere Vorräte welche sich lei 
selbst en ünden oPder, leicht gen, an Orten oder in ehäll- 
wird 
nissen au ewobrt, ung gefährlich werden kann, oder 
wer Stoffe, die ni #i ohne fahr einer Entzündung beieinander 
liegen können, ohne onderung g aufbewahrt; 
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln luet 
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerk- 
zeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt: 
8 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark ober mit Haft bis zu vier- 
zehn Tagen wird bestraft: 
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue rer errichtet oder 
eine bereits vorhandene an einen anderen 
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feu ätten in seinem 
Ha#ut in gelse 2 und etbrand dsccherem m Zuftande. unterhalten, oder 
die Schornsteine zur rechten Zeit g grririgt wer 
5. d Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- 
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer 
8 t schldeern oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder 
6. l Stellen in Wäld der Haiden od 
* uür Vebäuden —— ler arr n Cechen d ga 
zũndet; 
7. fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
ILAAä— oder Feuerwerke abbrennt: s 
#oetress der von der Vestrderung durch die Post und die 
enen Ge ände v 5 ff. der — rdnung vom 20. M 
zrt Srptse ehi Obktober 1899. W o vr
	        
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