Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. Derordnung, betr. das gewerbsmäßige Derkaufen und Feilhalten 
von Hetroleum, vom 24. Februar 1882. (R.-G.-Bl. S. 40.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des 
Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats, was folgt: 
§ 1. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, 
welches, unter einem Barometerstande von 760 Millimetern, schon bei 
einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundertieiligen Thermo- 
meters entflammbare Dämpfe entweichen läßt, ist nur in solchen Gefäßen 
gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf rotem Grunde in 
deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift. „ Feuergefährlich“ 
tragen. 
Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen 
von weniger als 50 Kilogramm feilgeboten oder in solchen geringeren 
Mengen verkauft, so muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: 
„Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken 
verwendbar“ enthalten. 
§ 2. Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit 
im Sinne des § 1 hat mittelst des Abelschen Petroleumprobers unter 
Beobachtung der von dem Reichskanzler wegen Handhabung des Probers 
zu erlassenden näheren Vorschriften zu erfolgen.!) 
Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 
760 Millimeter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, 
welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungs- 
tabelle unter dem jeweiligen Barometerstand dem im 8 1 bezeichneten 
Wärmegrade entspricht. 
§ 3. Diese Berordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten 
von Petroleum in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung. 
§ 4. Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Roh- 
petroleum und dessen Destillationsprodukte. 
8 5. Diese Berordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft. 
Urkundlich rc. 
Belonmtmochem ngen vom 2. grt ie * d. i. V. 1888 
— #uebdie 25. Januar (M.-Bl. d. i. 5-
	        
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