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2. Derordnung, betr. das gewerbsmäßige Derkaufen und Feilhalten
von Hetroleum, vom 24. Februar 1882. (R.-G.-Bl. S. 40.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des
Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats, was folgt:
§ 1. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum,
welches, unter einem Barometerstande von 760 Millimetern, schon bei
einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundertieiligen Thermo-
meters entflammbare Dämpfe entweichen läßt, ist nur in solchen Gefäßen
gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf rotem Grunde in
deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift. „ Feuergefährlich“
tragen.
Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen
von weniger als 50 Kilogramm feilgeboten oder in solchen geringeren
Mengen verkauft, so muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte:
„Nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken
verwendbar“ enthalten.
§ 2. Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit
im Sinne des § 1 hat mittelst des Abelschen Petroleumprobers unter
Beobachtung der von dem Reichskanzler wegen Handhabung des Probers
zu erlassenden näheren Vorschriften zu erfolgen.!)
Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als
760 Millimeter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend,
welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungs-
tabelle unter dem jeweiligen Barometerstand dem im 8 1 bezeichneten
Wärmegrade entspricht.
§ 3. Diese Berordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten
von Petroleum in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung.
§ 4. Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Roh-
petroleum und dessen Destillationsprodukte.
8 5. Diese Berordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft.
Urkundlich rc.
Belonmtmochem ngen vom 2. grt ie * d. i. V. 1888
— #uebdie 25. Januar (M.-Bl. d. i. 5-