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tost few hierauf sich beziehenden Berhandlungen sind stempel- und
ostenfrei.
§ 15. Die im § 14 den Agenten auferlegten Verpflichtungen find
auch von inländischen Gesellschaften zu erfüllen, wenn jemand bei ihnen
unmittelbar eine Versicherung aufnimmt.)
§ 16. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den Verpächtern und
Vermietern von Landgütern, Häusern und Niederlageräumen auf Ansuchen
derselben über die von ihren Pächtern oder Mietern genommenen Mobiliar-
versicherungen Anskunft zu erteilen.
§ 17. Im Falle eines Brandes darf der Anspruch des Versicherten
den infolge des Brandes wirklich erlittenen Verlust nicht übersteigen.
§ 18. Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten ge-
bührende Entschädigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat
die Gesellschaft oder der Agent der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu
machen. Die Zahlung darf nur erst dann erfolgen, wenn die Behörde
nicht binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige dagegen Einspruch
getan hat.
§ 19. Versicherungen von Kaufleuten und mit kaufmännischen
Rechten versehenen Fabrikanten, welche ordnungsmäßig eingerichtete Bücher
führen, auf Warenläger von mindestens 10000 Talern sind den Vor-
schriften der §8§ 14 und 15 nicht unterworfen, dagegen ist der § 18 auf
sie anwendbar.
§ 20. Wer Mobiliarvermögensgegenstände gegen Feuersgefahr
wissentlich zu einem höheren als dem gemeinen Werte versichert, hat
außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf diesen Wert (§ 4)
eine dem Betrage der Ueberschreitung gleichkommende Geldbuße verwirkt,
welche, wenn die Entdeckung der Ueberversicherung erst nach eingetretenem
Brande geschehen, verdoppelt wird.
Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermutet, wenn, ohne daß
eine amtliche Abschätzung vorausgegangen, bei Warenlagern usw. (8 5)
der Wert um 30 Prozent, oder bei anderem beweglichen Vermögen um
50 Prozent überschritten ist.
§ 21. Beträgt die Ueberschreitung bei Warenlagern usw. (8 5)
10 bis 30 Prozent, oder bei anderem beweglichen Bermögen 20 —50
Prozent, so tritt, wenn der Fall einer wissentlichen Ueberschreitung nicht
vorliegt, eine Geldstrafe von 10 bis 500 Talern ein.
§ 22. Wird von dem Versicherten die erfolgte Ueberschreitung ent-
weder noch vor dem eingetretenen Brande oder wenigstens vor dem er-
hobenen Anspruche auf die Vergütung freiwillig angezeigt, so findet nur
eine Geldbuße bis zu 10 Talern statt.
§ 23. Wenn eine der bei dem im 8 2 für mehrfache Bersiche-
rungen vorgeschriebenen Anzeigen versäumt wird, so hat der Versicherte
eine Geldbuße von 5 bis 100 Talern verwirkt.
1) Durch Kab.-O. vom 30. Mai 1841 G.S. S. o122 find die Vorschriften
der §§5 14 u. 15 auf alle Mobiliarversicherungen bei in- und ausländischen Ver-
sicherungsgesellschaften achie worden.