Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 24. Ber der Vorschrift des § 2 zuwider mehrfache Versicherung 
nimmt, verfällt in eine Geldstrafe von 20 bis 500 Talern. 
8§ 25. Unmittelbare Versicherungen bei ausländischen Gesellschaften 
gegen die Vorschrift des § 3 werden mit einer Geldbuße von 10 bis 
500 Talern bestraft. ç 
8§ 26. Bersicherungen bei nicht zugelassenen ausländischen Gesell- 
Heelten & 6) werden mil einer Geldbuße von 100 bis 500 Talern 
be 
§ 27. Ein Versicherter, welcher die im § 5 vorgeschriebenen Bücher 
gar nicht oder nicht in gehöriger Ordnung führt, hat eine Gelbstrafe von 
5 bis 100 Talern verwirkt. 
§ 30. JZJeder Agent, welcher die im § 13 vorgeschriebenen Bücher 
gar nicht oder nicht in gehöriger Ordnung führt, hat eine Geldstrafe von 
5 bis 100 Talern verwirkt. 
8§ 31. Hat ein Agent die im 8 14 vorgeschriebene amtliche Er- 
kärung einzuholen verabsäumt, so trifft ihn eine Geldstrafe von 10 bis 
500 Talern, sim dritten Uebertretungsfalle außerdem der Berlust der 
Agentschaft.)1) 
Die letztere Strafe tritt auch schon im ersten Uebertretungsfalle ein: 
1. wenn die Bersicherung nach dem §3 20 der Vermutung der 
wissentlichen Ueberversicherung unterliegt, oder 
2. wenn der Behörde bei Einreichung des im § 14 vorgeschriebenen 
Gesuchs von dem Agenten Umstände verheimlicht worden sind, 
welche die im Bersicherungsantrage enthaltenen Angaben als 
wahrheitswidrig darstellen und auf die Beurteilung des Ver- 
sicherungsantrages von wesentlichem Einfluß gewesen sein würden.) 
8 32. Dieselben Strafen (§ 31) treffen den Agenten, wenn er 
gegen die Vorschrift des § 18 Zahlungen leistet. 
§ 33. Unterläßt eine inländische Gesellschaft auf einen unmittelbar 
bei ihr gemachten Antrag die amtliche Erklärung einzuholen (§88 14 und 
15), oder leistet sie gegen die Vorschrift des § 18 Zahlung, so verfällt 
sie in dieselben Geldstrafen, womit die gleichartigen Verschuldungen der 
Agenten Inhalts der 88 31 u. 32 belegt werden sollen.) 
4. Ministerialerlaß, betr. die Regelung des Feuerwehrwesens, vom 
28. Dezember 1898. (M.-Bl. 1899 S. 6.) 
5. Ministerialerlaß, betr. staatliche Ehrenzeichen für Mitglieder frei- 
williger Feuerwehren, vom 24. Mai 1902. (M. Bl. S. 98.) 
6. Ministerialerlasse, betr. Bestimmungen für Gebaude, welche zur 
Aufbewahrung einer größeren Menge brennbarer Stoffe bestimmt sind, 
vom 27. Mai 1902 und vom 17. Mai 1904. (M.-BI. 1902 S. 110, 
1904 S. 146.) 
1 M. ESrl. 10. September 18904, betr. die ũ der 
—m—]— ——— S. 241) und vom 10. rradr 
.) . 
2 obsolet 143. R-GO. 
¾v) — heut cch Bedeutung mehr.
	        
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