Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 7. Vom 1. Januar 1873 ab find, soweit die Landesgesetze 
solches nicht früher verfügen, aufgehoben; 
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das 
heißt die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, 
anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder 
hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu 
untersagen oder sie darin zu beschränken; 
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen 
Zwangs= und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereibe- 
rechtigungen; 
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem In- 
halte der Berleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist; 
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen 
eintritt, oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Be- 
rechtigten und Verpflichteten beruhen: 
a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn- 
gerechligkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer 
Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen. 
daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder 
schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben 
beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der 
Brauzwang); 
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die 
Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten 
Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder 
Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich entnehmen; 
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder 
zum Betriebe von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Kor- 
porationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen; 
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenben 
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Ge- 
werbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen 
Abgaben aufzuerlegen. 
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend auf- 
gehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bann- 
rechte usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. 
§ 8. Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit 
Labes nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der 
sung: 
1. diejenigen Zwangs-= und Bannrechte, welche durch die Bestim- 
mungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung 
auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als 
solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge 
ihres Wohnsitzes obliegt; 
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er 
für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten 
Fabrikationsstätte entnehme.
	        
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