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8 7. Vom 1. Januar 1873 ab find, soweit die Landesgesetze
solches nicht früher verfügen, aufgehoben;
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das
heißt die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen,
anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder
hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu
untersagen oder sie darin zu beschränken;
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen
Zwangs= und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereibe-
rechtigungen;
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem In-
halte der Berleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen
eintritt, oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Be-
rechtigten und Verpflichteten beruhen:
a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn-
gerechligkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer
Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen.
daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder
schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben
beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der
Brauzwang);
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die
Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten
Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder
Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder
zum Betriebe von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Kor-
porationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen;
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenben
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Ge-
werbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen
Abgaben aufzuerlegen.
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend auf-
gehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bann-
rechte usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
§ 8. Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit
Labes nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der
sung:
1. diejenigen Zwangs-= und Bannrechte, welche durch die Bestim-
mungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung
auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als
solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge
ihres Wohnsitzes obliegt;
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er
für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten
Fabrikationsstätte entnehme.