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Tilel II. Stehender Gewerbebetrieb.
I. Allgemeine Erfordernisse.
§ 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes
anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landes-
gesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese
Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betrieb eines Gewerbes
im Umherziehen (Titel III) befugt ist.
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Im-
mobiliarfeuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will,
bei Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder
aufgibt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht,
innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohn-
orts davon Anzeige zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch= und
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten,
Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Er-
ôöffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben sowie jeden späteren
Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen
Behörde ihres Wohnorts anzugeben.
§ 15. Die Behäörde bescheinigt innerhalb dreier Tagen den Empfang
der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebs kann polizeilich verhindert werden,
wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung er-
forderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
§ 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder
Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, find verpflichtet, ihren Familien-
namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außen-
seite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich les-
barer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma
in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen;
ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem aus-
geschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter
gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach
in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden
Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle
die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen.
I. Erfordernis besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§ 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner
der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum Überhaupt erhebliche