Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Tilel II. Stehender Gewerbebetrieb. 
I. Allgemeine Erfordernisse. 
§ 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes 
anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landes- 
gesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese 
Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betrieb eines Gewerbes 
im Umherziehen (Titel III) befugt ist. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Im- 
mobiliarfeuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, 
bei Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder 
aufgibt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, 
innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohn- 
orts davon Anzeige zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch= und 
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, 
Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Er- 
ôöffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben sowie jeden späteren 
Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen 
Behörde ihres Wohnorts anzugeben. 
§ 15. Die Behäörde bescheinigt innerhalb dreier Tagen den Empfang 
der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebs kann polizeilich verhindert werden, 
wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung er- 
forderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird. 
§ 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder 
Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, find verpflichtet, ihren Familien- 
namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außen- 
seite oder am Eingange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich les- 
barer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma 
in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; 
ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem aus- 
geschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter 
gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach 
in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von 
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden 
Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle 
die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen. 
I. Erfordernis besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
§ 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage 
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner 
der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum Überhaupt erhebliche
	        
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