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Nachteile, Gefahren oder Belsstigungen herbeiführen können, ist die Ge-
nehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dabin:
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs-
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur
Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlenteer und Kokso, sofern
sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden,
Glas- und Rußhülten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Anlagen
zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern
sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, chemische
Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißfiedereien, Stärkefabriken,
mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke,
Stärkesirupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und
Dachfilzfabriken, Leim-, Tran= und Seifenfiedereien, Knochen-
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen,
Zubereitungsanstalten für Tierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien,
Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und Düngpulverfabriken,
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§ 23), Hopfen-Schwefel-
dörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Stroh-
papierstofffabriken, Darmzubereitungsanstalten, Fabriken, in welchen
Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Bernieten hergestellt
werden, Kalifabriken und Anstalten zum Imprägnieren von Holz
mit erhitzten Teerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung
von Celluloib und Dégrasfabriken, die Fabriken, in welchen
Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner
Brücken oder sonstiger eiserner Bankonstruktionen, die Anlagen
zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser,
die Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf
chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken),
die Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, die
Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle;
sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten,
die Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugel-
schrotmühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung
von Zündschnüren und von elektrischen Zündern.
Das vorstehende Verzeichnis kann, je nach Eintritt oder Wegfall
der im Eingange gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundes-
rats, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags ab-
geändert werden.
§ 17. Dem Antrag auf die Genehmigung einer solchen Anlage
müssen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen
beigefügt werden.
Ist gegen die Bollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so
wird das Unternehmen mitltelst einmaliger Einrückung in das zu den