Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Nachteile, Gefahren oder Belsstigungen herbeiführen können, ist die Ge- 
nehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. 
Es gehören dabin: 
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung 
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs- 
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur 
Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlenteer und Kokso, sofern 
sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, 
Glas- und Rußhülten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Anlagen 
zur Gewinnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern 
sie nicht bloße Tiegelgießereien sind, Hammerwerke, chemische 
Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firnißfiedereien, Stärkefabriken, 
mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung von Kartoffelstärke, 
Stärkesirupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen= und 
Dachfilzfabriken, Leim-, Tran= und Seifenfiedereien, Knochen- 
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, 
Zubereitungsanstalten für Tierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, 
Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und Düngpulverfabriken, 
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§ 23), Hopfen-Schwefel- 
dörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Stroh- 
papierstofffabriken, Darmzubereitungsanstalten, Fabriken, in welchen 
Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Bernieten hergestellt 
werden, Kalifabriken und Anstalten zum Imprägnieren von Holz 
mit erhitzten Teerölen, Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung 
von Celluloib und Dégrasfabriken, die Fabriken, in welchen 
Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, sowie die 
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner 
Brücken oder sonstiger eiserner Bankonstruktionen, die Anlagen 
zur Destillation oder zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser, 
die Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf 
chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken), 
die Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, die 
Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Tierfelle; 
sowie die Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten, 
die Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugel- 
schrotmühlen (Kugelfräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung 
von Zündschnüren und von elektrischen Zündern. 
Das vorstehende Verzeichnis kann, je nach Eintritt oder Wegfall 
der im Eingange gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundes- 
rats, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags ab- 
geändert werden. 
§ 17. Dem Antrag auf die Genehmigung einer solchen Anlage 
müssen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen 
beigefügt werden. 
Ist gegen die Bollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so 
wird das Unternehmen mitltelst einmaliger Einrückung in das zu den
	        
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