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Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Ein-
wendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne
weiteres die Genehmigung erteilen will, und der Antragsteller
innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des die Genehmigung
versagenden oder nur unter Bedingungen erteilenden Bescheids
der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.
3. Bilde# die kollegiale Behörde die zweile Instanz, so erteilt sie
stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter
Ladung und Anhörung der Parteien.
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie die-
jenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben
haben.
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender An-
wendung der §88 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 21a. Die Sachverständigen (8 21 Ziffer 1) haben ülber die
Tatsachen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Unter-
nehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangien Betriebsein-
richtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind,
zu enthalten.
§ 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten
fallen dem Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Ber-
fahren entstehen, dem Unternehmer zur Last.
In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zu-
gleich die Verteilung der Kofsten festgesetzt.
§ 23. Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den
Bestimmungen der 88 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen
Vorschriften anzuwenden.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung
bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten,
für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden
find oder errichtet werden, zu untersagen.
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen
werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in ein-
zeluen Ortsteilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zu-
gelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im § 16
erwähnten Art Anwendung.
§ 24. Zur Anlegung von Damofkesseln, dieselben mögen zum
Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach
den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche find
— zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen bei-
zufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden
bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach denjenigen
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundes-
rat über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach