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dem Befunde die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu
erleilen, oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen
und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob
die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht.
Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den
Betrieb beginnt, hat die im § 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über deuselben gelten die Vor-
schriften der s# 20 und 21.
§ 25. Die Genehmigung zu einer der in den §8 16 und 24 be-
zeichneten Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der
Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf
anter dieser Voranssetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen
Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. Sobalb aber eine Ber-
änderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung
der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §88 17 bis 23 einschließlich
bzw. des § 24 notwendig. Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei
wesentlichen Veränderungen in dem Betrieb einer der im § 16 genannten
Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unter-
nehmers von der Bekanntmachung (5 17) Abstand nehmen, wenn sie die
Ueberzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Beränderung für die Besitzer
oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt
neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der
vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde.
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (88 16
und 24 Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben.
§ 26. Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachteiligender
Einwirkungen, welche von einem Grundstück aus auf ein benachbartes
Grundstück geübt werden, dem Eigentümer oder Besitzer des letzteren eine
Privatklage gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmi-
gung errichteten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung
des Gewerbebetriebs, sondern nur auf Herstellung von Ginrichtungen,
welche die benachteiligende Einwirkung ausschließen, oder, wo solche Ein-
richtungen untunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes
unvereinbar find, auf Schadloshaltung gerichtet werden.
§5 27. Die Errichtung oder Berlegung solcher Anlagen, deren Be-
trieb mit ungewöhnlichem Geräusche verbunden ist, muß, sofern sie nicht
schon nach den Vorschriften der §§ 16 bis 25 der Genehmigung bedarf,
der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe
der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Ge-
bäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungs-
mäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine er-
hebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungs-
behörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der ge-
wählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu ge-
statten sei.
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