Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 28. Die höheren Berwaltungsbehörden sind befugt, über die 
Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken 
von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne 
zu halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
8§ 29. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der 
Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, 
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Geburishelfer, Zahnärzte und Tier- 
adrzte) oder mit gleichbedentenden Titeln bezeichnen oder seitens des 
Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen 
Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von 
der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht 
werden. 
Der Bundesrat bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Be- 
dürfnis in verschiedbenen Teilen des Reichs die Behörden, welche für das 
ganze Reich gültige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erläßt die 
Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Appro- 
bierten werden von der Behörde, welche die Approbation erteilt, in den 
vom Bundesrate zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind inner- 
halb des Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben 
wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und VBer- 
legung von Apotheken (§ 6), nicht beschränkt. 
Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen 
Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von 
der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind. 
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundes- 
staate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Zahn- 
ärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben, gelten 
als für das ganze Reich approbiert. 
§ 30. Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und 
Privatirrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungs- 
behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen: 
a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unter- 
nehmers in Beziehung auf die Leitung oder Berwaltung der Anstalt 
dartun, 
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen 
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Ein- 
richtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen 
nicht entsprechen, 
Tc) wenn die Anstalt nur in einem Teile eines auch von anderen 
Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und 
durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes er- 
hebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann, 
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden 
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre
	        
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