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§ 28. Die höheren Berwaltungsbehörden sind befugt, über die
Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken
von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne
zu halten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen.
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
8§ 29. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der
Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen,
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Geburishelfer, Zahnärzte und Tier-
adrzte) oder mit gleichbedentenden Titeln bezeichnen oder seitens des
Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen
Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von
der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht
werden.
Der Bundesrat bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Be-
dürfnis in verschiedbenen Teilen des Reichs die Behörden, welche für das
ganze Reich gültige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erläßt die
Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Appro-
bierten werden von der Behörde, welche die Approbation erteilt, in den
vom Bundesrate zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind inner-
halb des Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben
wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und VBer-
legung von Apotheken (§ 6), nicht beschränkt.
Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von
der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind.
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundes-
staate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Zahn-
ärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben, gelten
als für das ganze Reich approbiert.
§ 30. Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und
Privatirrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungs-
behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen:
a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unter-
nehmers in Beziehung auf die Leitung oder Berwaltung der Anstalt
dartun,
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Ein-
richtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen
nicht entsprechen,
Tc) wenn die Anstalt nur in einem Teile eines auch von anderen
Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und
durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes er-
hebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann,
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre