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örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
Vor Erteilung der Konzession find Über die Fragen zu c und d
die Ortspolizei= und die Gemeindebehörden zu hören.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszengnisses der nach den Landes-
gesetzen zuständigen Behörde.
§ 30a. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landes-
gesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig
gemacht werden. Das erteille Prüfungszengnis gilt für den ganzen Um-
fang des Reichs.
8 31. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfsschiffe
und Lotsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntinisse durch
ein Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.
Der Bundesrat erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Be-
fähigung. Die auf Grund dieses Nachweises erteilten Zeugnisse gelten
Lar das ganze Reich, bei Lotsen für das im Zeugnis angeführte Fahr-
wasser.
Soweit in betreff der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge
von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es
dabei sein Bewenden.
§ 32.1) Schauspielunternehmer bedürfen zum Betrieb ihres Gewerbes
der Erlaubnis. Dieselbe gilt nur für das bei Erteilung der Erlaubnis
bezeichnete Unternehmen. Zum Betrieb eines anderen oder eines wesentlich
veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz
der zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder
wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt,
daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zu-
verlässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht
nicht besitzt.
§ 33. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der
Böllerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei und der Unsitt-
lichkeit mißbrauchen werde;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen
nicht genügt.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen,
daß
1 . hierzu den Artikel 22 des b betreffend die Abänderun
der vom 6. August da S. 685): 6
Die Schauspielunternehmern zum Betrieb ihres Gewerbes bisher er-
talte Säatsb# gilt nur für das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene
ernehmen.