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8§ 33f6. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermitllers, Ge-
findevermieters oder Stellenvermitilers betreiben will, bedarf dazu der Er-
laubnis. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Ge-
werbebetrieb dartun. Die Laudesregierungen find befugt, außerdem zu
bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (8 142)
festgesetzt wird, die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes von
dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweg-
licher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften
und zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich
ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen be-
trieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessioniert sind.
§ 35. Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmnnterricht
als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun.
Unter derselben Vorausseyung find zu untersagen: der Trödel-
handel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder ge-
brauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit Metallbruch
oder dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder
anderen Sprengstoffen und der Handel mit Losen von Lotterien und Aus-
spielungen, oder mit Bezugs= und Anteilscheinen auf solche Lose.
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere
der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von der ge-
werbsmäßigen Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse oder persön-
liche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung
(Viehpacht), des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken,
von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Bermittelungsagenten für Im-
mobiliarverträge, Darlehen und Heiraten sowie vom Geschäfte eines
Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktio-
nators betreiben, ist verboten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht
von den dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen
als solche angestellt find (8 36).
Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, welche zu
Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerde-
belriebs Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel
mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 33 bestraft ist.
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landeszentralbehörde oder
eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des