Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 231 — 
8§ 33f6. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen. 
§ 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermitllers, Ge- 
findevermieters oder Stellenvermitilers betreiben will, bedarf dazu der Er- 
laubnis. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Ge- 
werbebetrieb dartun. Die Laudesregierungen find befugt, außerdem zu 
bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (8 142) 
festgesetzt wird, die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes von 
dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. 
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweg- 
licher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften 
und zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich 
ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen be- 
trieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessioniert sind. 
§ 35. Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmnnterricht 
als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden 
in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. 
Unter derselben Vorausseyung find zu untersagen: der Trödel- 
handel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder ge- 
brauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit Metallbruch 
oder dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen 
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder 
anderen Sprengstoffen und der Handel mit Losen von Lotterien und Aus- 
spielungen, oder mit Bezugs= und Anteilscheinen auf solche Lose. 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts- 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere 
der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von der ge- 
werbsmäßigen Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse oder persön- 
liche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung 
(Viehpacht), des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, 
von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Bermittelungsagenten für Im- 
mobiliarverträge, Darlehen und Heiraten sowie vom Geschäfte eines 
Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktio- 
nators betreiben, ist verboten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht 
von den dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen 
als solche angestellt find (8 36). 
Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, welche zu 
Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerde- 
belriebs Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel 
mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 33 bestraft ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landeszentralbehörde oder 
eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.