Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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— s. gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr 
verflossen i 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe 
beginnen, haben bei Eröffnung des Gewerbebetriebs der zuständigen Be- 
hörde hiervon Anzeige zu machen. 
8 36. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, 
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, 
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen, 
der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer 
usw. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungs- 
mäßig dazu befugten Staals= oder Kommunalbehörden oder Korporationen 
auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, 
auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich 
anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der ge- 
nannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder 
an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, find nur 
auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunal= 
behörden oder Korporationen angestellten Personen zu beziehen. 
§ 37. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die 
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen 
aller Art, Gondeln, Säuften, Pferde und andere Transportmittel, sowie 
das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder 
Plätzen ihre Dienste anbieten. 
§ 38. Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Be- 
fugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfand- 
leiher, Pfandvermittler, Gesindevermieter, Stellenvermittler und Auktiona- 
toren, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vor- 
schriften zu erlassen. 
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden 
landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im 8 34 Abs. 2 be- 
zeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäfts- 
betrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Dar- 
lehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten 
Rückkaufspreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die 
Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen. 
Hinsichtlich der Gesindevermieter und Stellenvermittler sind die Zentral- 
behörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umher- 
ziehen sowie gleichzeitige Ausübung des Gast- und Schankwirtschaftsge- 
werbes zu beschränken oder zu untersagen. 
Die Zentralbehörden find ferner befugt, Vorschriften darüber zu er- 
lassen, in welcher Weise die im 8 35 Abs. 2, 3 verzeichneten Gewerbe- 
treibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über 
den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen 
haben. 
§ 39. Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken 
für Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder
	        
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