— 282 —
— s. gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr
verflossen i
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe
beginnen, haben bei Eröffnung des Gewerbebetriebs der zuständigen Be-
hörde hiervon Anzeige zu machen.
8 36. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren,
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit,
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen,
der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer
usw. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungs-
mäßig dazu befugten Staals= oder Kommunalbehörden oder Korporationen
auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen,
auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich
anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der ge-
nannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder
an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, find nur
auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunal=
behörden oder Korporationen angestellten Personen zu beziehen.
§ 37. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die
Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen
aller Art, Gondeln, Säuften, Pferde und andere Transportmittel, sowie
das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen ihre Dienste anbieten.
§ 38. Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Be-
fugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfand-
leiher, Pfandvermittler, Gesindevermieter, Stellenvermittler und Auktiona-
toren, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vor-
schriften zu erlassen.
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden
landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im 8 34 Abs. 2 be-
zeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäfts-
betrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Dar-
lehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten
Rückkaufspreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die
Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.
Hinsichtlich der Gesindevermieter und Stellenvermittler sind die Zentral-
behörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umher-
ziehen sowie gleichzeitige Ausübung des Gast- und Schankwirtschaftsge-
werbes zu beschränken oder zu untersagen.
Die Zentralbehörden find ferner befugt, Vorschriften darüber zu er-
lassen, in welcher Weise die im 8 35 Abs. 2, 3 verzeichneten Gewerbe-
treibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über
den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen
haben.
§ 39. Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken
für Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder