Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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eingerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde, soweit Privatrechte 
entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne 
daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein 
Anspruch auf Entschädigung zusteht. 
§ 40. Die in den 88 29 bis 33a und im 8§8 34 erwähnten 
Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit erleilt, noch 
vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88 33a, 53 und 143 widerrufen 
werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines der in den 
88 30, 30a, 32 bis 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebs 
der in den §§ 33a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zu- 
lässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften 
der §8 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Berlust der Gewerbebefugnisse. 
§ 41. Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden 
Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, 
Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- 
und Hilfspersonals finden keine andere Beschränkungen statt, als die durch 
das gegenwärtige Gesetz festgestellten. 
In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge 
anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
§ 41a. Soweit nach den Bestimmungen der 88 105b bis 105h 
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und 
Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen 
ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung 
findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum= und anderen Vereinen ent- 
sprechende Anwendung. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebs. 
an Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entigegen. 
§ 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten 
Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammen- 
hängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben 
werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren 
vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an 
diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung er- 
forderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen 
von den im § 105b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind. 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche 
Gewerbetreibende als beleiligt anzusehen find und in welchem Verfahren 
die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist. 
§ 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes 
befugt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen 
des dritten Titels auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen 
Niederlassung ansüben. 
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der
	        
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