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eingerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde, soweit Privatrechte
entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne
daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein
Anspruch auf Entschädigung zusteht.
§ 40. Die in den 88 29 bis 33a und im 8§8 34 erwähnten
Approbationen und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit erleilt, noch
vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88 33a, 53 und 143 widerrufen
werden.
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines der in den
88 30, 30a, 32 bis 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebs
der in den §§ 33a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zu-
lässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften
der §8 20 und 21.
III. Umfang, Ausübung und Berlust der Gewerbebefugnisse.
§ 41. Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen,
Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits-
und Hilfspersonals finden keine andere Beschränkungen statt, als die durch
das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge
anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
§ 41a. Soweit nach den Bestimmungen der 88 105b bis 105h
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und
Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen
ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung
findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum= und anderen Vereinen ent-
sprechende Anwendung.
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebs.
an Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entigegen.
§ 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten
Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammen-
hängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben
werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren
vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an
diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung er-
forderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen
von den im § 105b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche
Gewerbetreibende als beleiligt anzusehen find und in welchem Verfahren
die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.
§ 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes
befugt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen
des dritten Titels auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen
Niederlassung ansüben.
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der