Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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werbebetrieb unter den im 9 57 Ziffer 1 bis 4 erwähnten Voraussetzungen 
untersagt sowie nach Maßgabe des 8 60b Abs. 2 und des 8 600 Abs. 2 
beschränkt und gemäß § 60b Abs. 3 verboten werden. Auf die Untersagung 
dieses Gewerbebetriebs finden die Vorschriften des 8 63 Abs. 1, auf die 
Beschränkung desselben die Borschriften des § 63 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrate 
gemäß 8 564 getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer ent- 
sprechend anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohn- 
orts oder ihrer gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung 
von Haus zu Haus eins der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe 
betreiben wollen. 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung 
nach Abs. 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu 
Haus Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten 
durch Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für 
bestimmte Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier 
Wochen nicht überschreiten dürfen, gestatten. 
§ 43. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder 
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen 
will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und hat den 
über diese Erlaubnis auszustelleuden, auf seinen Namen lautenden Legiti= 
mationsschein bei sich zu führen. 
Auf die Erteilung und Versagung der Erlaubnis finden die Vor- 
schrifien des § 57 Ziffer 1, 2. 4, der 88 57a, 57b Ziffer 1 und 2 und 
des § 63 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anhefien und 
Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine 
Anwendung. 
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken 
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubnis 
in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur 
Beendigung des Wahlakts nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Verteilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung 
von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Grlaubnis 
nicht erforderlich. 
An die Sielle des im §5b Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 
1874 angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen 
des § 57 Ziffer 1, 2, 4, der §8 57a, 5b7b Ziffer 1 und 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes. 
#44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außer- 
halb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen NWiederlassung persönlich oder 
durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbe-
	        
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