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so lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurs-
erklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigentum an einer Anlage
oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur
mit erheblichem Nachteile für den Inhaber oder Eigentümer der Anlage
stattsinden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für die Genehmigung
neuer Anlagen.
8§ 50. Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegen-
wärtigen Gesetzes erteilten Genehmigungen sinden die im §8 49 bestimmten
Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen
von dem Tage der Berkündigung des Gesetzes an zu laufen aufangen.
§ 51. Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Ge-
meinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage
durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden.
Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz ge-
leistet werden.
Gegen die untersagende VBerfügung ist der Rekurs zulässig; wegen
der Entschädigung steht der Rechisweg offen.
§ 52. Die Bestimmung des 8 51 findet auch auf die zur Zeit der
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen
Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren
Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteillen
Genehmigung ausdrücklich vorbehalten ist, dieselbe ohne Entschädigung zu
widerrufen.
§ 53. Die in dem 38 29 bezeichneten Approbationen können von
der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die
Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren solche erteilt
worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen
Ehreurechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer
des Ehrenverlustes. "
Außer aus diesen Gründen können die in den 88 30, 30a, 32, 33,
34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise
zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des
Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung
der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vor-
ausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen
oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Ent-
scheidung vorbehalten.
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli
1879 (R.-G.-Bl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie
Pfandvermittlern, Gesindevermietern und Stellenvermittlern, welche vor
dem 1. Oktober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe
untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun. Ist die
Untersagung erfolgt, so kann die Landeszentralbehörde oder eine andere
von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs
gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr vorflossen ist.