Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus 
betreiben dürfen. 
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen 
verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirkes die in § 59 
Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und 
minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegen- 
stände von Haus zu Haus feilbieten. 
Das Feilbieten der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegen- 
stände durch Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizei- 
behörde verboten werden. 
8§ 606. Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, 
diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, 
auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, 
sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Berrieb bis zur 
Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Er- 
fordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. 
Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlanbnis 
der Eintritt in fremde Wohnungen sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder 
Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
Denselben Bestimmungen (Abs. 2) unterliegt das Feilbieten der im 
§ 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
§ 604. Der Wandergewerbeschein darf einem anderen nicht zur 
Benutzung überlassen werden. 
Wer für einen anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben 
beabsichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Wenn mehrere Personen die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Ge- 
werbe in Gemeinschaft miteinander zu betreiben beabsichtigen, so kann 
auf ihren Antrag ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesell- 
schaft als solche ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne Mitglied 
aufzuführen ist. Werden für die einzelnen Mitglieder besondere Wander- 
gewerbescheine ausgestellt, so kann in die letzteren ein Vermerk aufge- 
nommen werden, nach welchem dem Inhaber der Gewerbebetrieb nur im 
Berbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesellschaft Überhaupt, 
gestattet sein soll. 
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbe- 
schein nur dann erteilt, wenn der Unternehmer die im 8 32 vorgeschriebene 
Erlaubnis besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer 
einer Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbe- 
treibende als Unternehmer auftreten will. 
§ 61. Die Erteilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die 
für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere 
Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann 
den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes verweisen. 
In dem Falle des §8 55 Ziffer 4 erfolgt die Erteilung des Wander- 
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke 
das Gewerbe betrieben werden soll. 
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für
	        
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