Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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den Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde. 
§ 62. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen 
von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen 
Behörde, welche den Wandergewerbeschein erteilt hat, oder in deren Be- 
zirke sich der Nachsuchende befindet. Die Erlaubnis wird in dem Wander- 
gewerbeschein unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im 8 57 
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann 
versagt werden, insoweit eine der im § 57a und §9 57b bezeichneten Vor- 
aussetzungen vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt nach 
Maßgabe des §8 58 durch eine für deren Erteilung zuständige Behörde. 
Die Milführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen 
Zwecken ist verboten. 
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig 
find, ist zu versagen und die bereits erteilte Erlaubnis zurückzunehmen, 
wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist. 
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren 
kann versagt und von der für die Erteilung derselben zuständigen Behörde 
zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubnis zur Mitführung 
von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der 
über vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel. 
§ 63. Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, 
oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies 
dem Beteiligten mittelst schriftlichen Bescheids unter Angabe der Gründe 
zu eröffnen. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne 
aufschiebende Wirkung. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten 
die Vorschriften der §§ 20 und 21. Dasselbe gilt von der Versagung 
der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Abs. 4), von der 
Untersagung des Gewerbebetriebs gemäß § 59a und der Versagung oder 
Zurücknahme der Erlaubnis in den Fällen des § 62 Abs. 2. 
Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wander- 
gewerbescheins sowie die auf Grund des § 60 Abs. 2, der §8 60b und 
62 Abs. 4, 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde 
an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
Citel IV. Marktverkehr. 
8 64. Der Besuch der Messen, Jahr-, und Wochenmärkte, sowie 
der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befug- 
nissen frei. 
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerker- 
waren, welche nicht zu den im 8§ 66 bezeichneten Gegenständen gehören, 
nur von Bewohnern des Markiorts auf dem Wochenmarkte verkauft 
werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag der 
Gemeindebehörde den einheimischen Verkäufern die Fortsetzung des her- 
kömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaren gestatten,
	        
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