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ohne auswärtige Verkäufer derselben Waren auf dem Wochenmarkte zu-
zulassen.
Beschränkungen des Marktsverkehrs der Ausländer als Erwiderung
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen
bleiben dem Bundesrate vorbehalten.
§ 65. Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochen-
märkie wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein
Widerspruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann,
wenn durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte
vermindert wird und eine größere Zahl ausdrücklich und unwiderruflich
verliehen war. Gemeinden, welche einen Entschädigungsanspruch geltend
machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen
speziellen lästigen Titel sich gründet.
§ 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Biehes;
2. Fabrikate, deren Erzengung mit der Land= und Forstwirtschaft,
dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer
Berbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land-
leute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt
wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
3. frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeinde-
behörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Orts-
gewohnheit und Bedürfnis in ihrem Bezirk Überhaupt, oder an gewissen
Orten zu den Wochenmarktartikeln gehören.
§ 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten
Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten
werden.
Zum Verkaufe von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle
bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
§ 68. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als
solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergltung für den über-
lassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden.
In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfang Abgaben
dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts
geändert. Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich
der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
§ 69. In den Grenzen der Bestimmungen der 88 65 bis 68 kann
die Ortspolizeibehörde im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde die
Marktordnung nach dem örtlichen Bedürfnisse festsetzen, namentlich auch
für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das
Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die
Gattung der Waren bestimmen.
§ 70. In betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten
oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, be-
wendet es bei den bestehenden Anordnungen.