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Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen
Behörde mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
8§ 71. Beschränkungen des Berkehrs mit den zu Messen und
Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden
hierdurch aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der
Marktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter
welchen derselbe statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf den
Markt gebracht wären.
Titel V. Caren.
§ 72. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein anderes nachstehend
angeordnet worden künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegen-
wärtig bestehen, sind fie in einer von der Ortspolizeibehörde zu bestim-
menden, höchstens einjährigen Frist aufzuheben.
§ 73. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch
die Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht
ihrer verschiedenen Backwaren für gewisse von derselben zu bestimmende
Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale
zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu ver-
sehen und täglich während der Berkaufszeit auszuhängen.
§ 74. Wo der Verkauf von Backwaren nur nach den von den
Bäckern und Verkäufern an ihren Berkaufslokalen angeschlagenen Preisen
erlaubt ist, kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich
anhalten, im Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen geeichten
Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der
verkauften Backwaren zu gestatten.
§ 75. Die Gastwirte können durch die Ortspolizeibehörde ange-
halten werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen
und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die Preise dürfen zwar jederzeit
abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft bis die Abänderung
der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Gast-
zimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung
der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige Ent-
scheidung vorbehaltlich des Rechtswegs zu.
§ 75a. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler find verpflichtet,
das Verzeichnis der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufge-
stellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäfts-
räumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese
Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in
Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abge-
aänderte Verzeichnis in den Geschäftsräumen angeschlagen ist.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet,
dem Stellesuchenden vor Abschluß des Bermittlungsgeschäfts die für ihn
zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen.
§ 76. Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der
Gemeindebehörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche