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auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienfte
anbieten (§ 37), sowie für die Benusung von Wagen, Pferden, Säufien,
Gondeln und anderen Transportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch
aufgestellt sind, Taxen festzusetzen.
8§8 77. Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke
ausschließlich zugewiesen find, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständ-
nisse mit der Gemeindebehörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr
als eine Ortschaft umfaßt, von der unteren Verwaltungsbehörde Taxen
aufgestellt werden.
8 78. Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende Personen,
welche nach den Bestimmungen im 8 36 von den Behörden zu beeidigen
und anzustellen sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Die nach § 36 zuständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch
da Tagxen einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden.
§ 79. Die in 88 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden find
berechtigt, die fesigestellten Preise und Taxen zu ermäßigen.
8§ 80. Die Taxen für die Apotheker können durch die Zentral-
behörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Ver-
einbarungen sind jedoch zulässig.
Die Bezahlung der approbierten Aerzte usw. (6 29 Abs. 1) bleibt
der Vereinbarung üÜberlassen. Als Korm für streitige Fälle im Mangel
einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentral-
behörden festgesetzt werden.
Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Landwerkskammern,
mnungsverbände.
I. Innungen 8§8 81 bis 100 u.
II. Innungsausschüsse 88 101 u. 102.
III. Handwerkskammern §§ 103 bis 1039.
IV. Innungsverbände 88 104 bis 104n.
Citel VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Ge linge,
Betriebsbeamte, — —— en nzrn
I1. Allgemeine Verhältnisse.
§ 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen
Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehalllich der
durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Ueber-
einkunft.
§ 105a. Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die
Gewerbetreibenden die Arbeiler nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn= und Festtagen vor-
genommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung
der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.