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§ 105b. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk-
stäunen, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien sowie bei Banten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn= und
Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende
Ruhe hat mindestens für jeden Sonn= und Festtag vierundzwanzig, für
zwei aufeinander folgende Sonn= und Festtage sechsunddreißig, für das
Weihnachts--, Oster= und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern.
Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen und muß bei zwei auf-
einander folgenden Sonn= und Festtagen bis sechs Uhr abends des
zweiten Tages danern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag= und Nacht-
schicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr abends des vorher-
gehenden Werktags, spätestens um sechs Uhr morgens des Sonn= oder
Festiags beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden
vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.
Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am
ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an
Sonn= und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom-
munalverbandes (§ 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne
Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz
untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie
für einzelne Sonn= und Festiage, an welchen örtliche Verhältnisse einen
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde
eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung statt-
finden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, während
welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung
der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäfti-
gungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch
letztere, im übrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung
kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäftigung von
Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum-
und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
§s 1050. Die Bestimmungen des § 105 b finden keine Anwendung:
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse
unverzüglich vorgenommen werden müssen;
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Inventur;
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur
Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige
Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist,
sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen
werktägigen Betriebs abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten
an Werktagen vorgenommen werden können;
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Roh-
stoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich