find, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen
werden können;
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach Ziffer 1
bis 4 an Sonn= und Festtagen stattfindet.
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit
Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, find ver-
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be-
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind.
Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem im
§ 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben
länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottes-
dienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder
an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens
bis sechs Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen.
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die
untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des
sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle
des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage
gewährt wird.
§ 1054. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in
denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung
oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur
nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen
Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt
sind, können durch Beschluß des Bundesrats Ausnahmen von der Be-
stimmung des 8 105b Abs. 1 zugelassen werden.
Die Regelung der an Sonn= und Festtagen in diesen Betrieben ge-
stalteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet find,
erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berück-
sichtigung der Bestimmung des § 105 Abs. 3.
Die vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen sind durch das
Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten
Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 105e. Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung
an Sonn= und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie
für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder
unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch
Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im
§ 105b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser
Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 8§ 1050
Abs. 3 zu erfolgen.
Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen
der Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen; dieselben sind dem