Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten 
Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. 
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesechlich nicht 
ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie 
mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter 
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, 
dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach 
rechtmähiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die 
Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es ver- 
langt, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde- 
behörde des im §8 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des 
Arbeitsbuchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte 
— oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter 
erfolgen 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet find, 
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei- 
behörde desjenigen Ortes, in welchem er zuletzt seinen dauernden Aufent- 
halt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs 
nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst er- 
wählten deutschen Arbeilsorts kosten= und stempelfrei ausgestellt. Die 
Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu be- 
schaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund 
und zum Nachieile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zu- 
stimmung ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Ar- 
beiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaub- 
haft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausge- 
stellt war. 
§ 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht 
mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so 
wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Aus- 
stellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der 
Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. 
Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen 
amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbei#tsbuches ausgestellt, so ist dies 
darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine 
Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§ 110. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, 
Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines 
gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeilers enthalten. Die 
Auestellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. 
Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Berzeichnis 
zu führen.
	        
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