Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
§ 111. Bei dem GEintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis 
hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmien Stelle des Arbeitsbuchs die 
Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeits- 
verhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aende- 
rungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters ein- 
zutragen. 
Die Eintragungen find mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeit- 
geber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, 
welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kenn- 
zeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche find unzulässig. 
§ 112. Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar ge- 
worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber 
unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem 
Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen 
Grund die Aushändigung des Arbeilsbuches verweigert, so kann die Aus- 
stellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitsgebers be- 
ansprucht werden 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeilsbuch seiner gesetzlichen Ver- 
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig aushändigt oder die vorschriftsmäßigen 
Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Ein- 
tragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungs- 
pflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner- 
halb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist. 
§ 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die 
Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, diese Zeugnisse mit Merkmalen zu 
versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wort- 
laute des Zengnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugnis von dem ge- 
setzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das 
Zeugms an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit 
Genehmigung der Gemeindebehörde des im 8 108 bezeichneten Ortes kann 
auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung un- 
miltelbar an den Arbeiter erfolgen. 
§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die 
Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte 
Zeugnis kosten= und stempelfrei zu beglanbigen. 
§ 114a.Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher
	        
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