Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem 
Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in 
deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
117. Berträge, welche dem 8 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
asselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden 
und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Be- 
dürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über 
die Verwendung des VBerdienstes derselben zu einem anderen Zwecke als 
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter 
oder ihrer Familien. 
§ 118. Forderungen für Waren, welche dem 8 115 zuwider 
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch 
durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, 
ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mitlelbar er- 
worben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im § 116 be- 
zeichneten Kasse zu. 
§ 119. Den Gewerbetreibenden im Sinne der §8 115 bis 118 
find gleich zu achten deren Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Ge- 
schäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei 
deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar 
beteiligt ist. 
8 119a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern 
zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung 
des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schabens oder einer für diesen Fall 
verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohn- 
zahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag 
eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht Übersteigen. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weileren 
Kommunalverbandes (8 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse 
Arten derselben festgesetzt werden: 
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen 
müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer 
als eine Woche sein dürfen; 
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die 
Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zu- 
stimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der 
letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt 
wird; 
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern inner- 
halb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige 
Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben. 
8 119b. Unter den im 88 1148 bis 119a bezeichneten Arbeitern 
werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Ge- 
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Auferti- 
gung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt find, und zwar auch dann, wenn 
sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen. 
§ 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern
	        
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