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Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem
Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in
deren Ermangelung der Ortsarmenkasse.
117. Berträge, welche dem 8 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
asselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden
und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Be-
dürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über
die Verwendung des VBerdienstes derselben zu einem anderen Zwecke als
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter
oder ihrer Familien.
§ 118. Forderungen für Waren, welche dem 8 115 zuwider
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch
durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied,
ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mitlelbar er-
worben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im § 116 be-
zeichneten Kasse zu.
§ 119. Den Gewerbetreibenden im Sinne der §8 115 bis 118
find gleich zu achten deren Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Ge-
schäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei
deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist.
8 119a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern
zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schabens oder einer für diesen Fall
verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohn-
zahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag
eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht Übersteigen.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weileren
Kommunalverbandes (8 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse
Arten derselben festgesetzt werden:
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen
müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer
als eine Woche sein dürfen;
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die
Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zu-
stimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der
letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt
wird;
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern inner-
halb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige
Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.
8 119b. Unter den im 88 1148 bis 119a bezeichneten Arbeitern
werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Ge-
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Auferti-
gung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt find, und zwar auch dann, wenn
sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
§ 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern