Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom 
Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu 
die erforderlichen Falles von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit 
zu gewähren. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn 
die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert 
werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen 
Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Koufession 
zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentralbehörde 
für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuche keine Verpflichtung 
besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatien. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch 
Anstalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten 
erteilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes (§ 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn 
Jahren sowie für weibliche Handlungsgehilfen und lehrlinge unter achtzehn 
Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese 
Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf dem- 
selben Wege können die zur Durchführung dieser BVerpflichtung erforder- 
lichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statu- 
tarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs 
den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Bormündern und Arbeitgebern 
obliegenden Berpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen 
werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein 
gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu- 
tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fort- 
bildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs-= oder andere 
Fortbildungs= oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule 
von der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des 
allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird. 
§ 120a. Die Gewerbeunternehmer find verpflichtet, die Arbeits- 
räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten 
und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen 
Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die 
Natur des Betriebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und 
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der 
dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle 
Sorge zu tragen. 
Ebenso find diejenigen BVorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze 
der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen- 
teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs 
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrik- 
bränden erwachsen können, erforderlich sind. 
Endlich find diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs 
und das Verhalten der Arbeiler zu erlassen, welche zur Sicherung eines 
gefahrlosen Betriebs erforderlich find.
	        
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