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unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom
Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu
die erforderlichen Falles von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit
zu gewähren. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn
die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert
werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen
Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Koufession
zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentralbehörde
für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuche keine Verpflichtung
besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatien.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch
Anstalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten
erteilt wird.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes (§ 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn
Jahren sowie für weibliche Handlungsgehilfen und lehrlinge unter achtzehn
Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese
Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf dem-
selben Wege können die zur Durchführung dieser BVerpflichtung erforder-
lichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statu-
tarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs
den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Bormündern und Arbeitgebern
obliegenden Berpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen
werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein
gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu-
tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fort-
bildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs-= oder andere
Fortbildungs= oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule
von der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des
allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird.
§ 120a. Die Gewerbeunternehmer find verpflichtet, die Arbeits-
räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten
und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die
Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der
dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle
Sorge zu tragen.
Ebenso find diejenigen BVorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze
der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen-
teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrik-
bränden erwachsen können, erforderlich sind.
Endlich find diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs
und das Verhalten der Arbeiler zu erlassen, welche zur Sicherung eines
gefahrlosen Betriebs erforderlich find.