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§ 120e. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von
Anlagen zur Durchführung der in den 88 120 a bis 120c enthaltenen
Grundsätze zu genügen ist.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht er-
lassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden
oder durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden
erlassen werden. Vor dem Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiver-
ordnungen ist den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder
Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung
zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 113 Abs. 2, 4 und
des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (R.-G.-Bl.
1900 S. 573, 585) Anwendung.
Durch Beschluß des Bundesrats können für solche Gewerbe, in
welchen durch Übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit
der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen
täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und
die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen er-
lassen werden.
Die durch Beschluß des Bundesrats erlassenen Vorschriften sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
II. Berhältnisse der Gesellen und Gehilfen.
§ 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen
der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf
die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten find
sie nicht verbunden.
§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen
und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch
eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung
gelöst werden. Werden andere Aufkündigungsfristen verein bart, so müssen
sie für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung
zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkün-
digung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden:
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrags den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie
gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum
versetzt haben;
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betrugs oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach
dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu-
kommen beharrlich verweigern;