Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 120e. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften 
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von 
Anlagen zur Durchführung der in den 88 120 a bis 120c enthaltenen 
Grundsätze zu genügen ist. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht er- 
lassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden 
oder durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden 
erlassen werden. Vor dem Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiver- 
ordnungen ist den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder 
Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung 
zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 113 Abs. 2, 4 und 
des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (R.-G.-Bl. 
1900 S. 573, 585) Anwendung. 
Durch Beschluß des Bundesrats können für solche Gewerbe, in 
welchen durch Übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit 
der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen 
täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und 
die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen er- 
lassen werden. 
Die durch Beschluß des Bundesrats erlassenen Vorschriften sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
II. Berhältnisse der Gesellen und Gehilfen. 
§ 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen 
der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf 
die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten find 
sie nicht verbunden. 
§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen 
und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch 
eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung 
gelöst werden. Werden andere Aufkündigungsfristen verein bart, so müssen 
sie für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung 
zuwiderlaufen, sind nichtig. 
§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkün- 
digung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrags den Arbeitgeber durch 
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie 
gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum 
versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betrugs oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig 
machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach 
dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu- 
kommen beharrlich verweigern;
	        
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