Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvor- 
sichtig umgehen; 
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den 
Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienange- 
blrigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zuschulden kommen 
en; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung 
zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich 
schuldig machen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeilgebers oder seiner Ver- 
treter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten 
versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder 
seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze 
oder die guten Sitten verstoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab- 
schreckenden Krankheit behaftet sind. 
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung 
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeit- 
geber länger als eine Woche bekannt find. 
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen 
ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrags 
und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. 
§ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkün- 
digung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder 
grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familien- 
angehörigen zuschulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Bertreter oder Familienangehörige 
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Hand- 
lungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familien- 
angehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die 
Gesetze oder die guten Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht 
in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre 
ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrecht- 
licher Uebervorteilungen gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit 
der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, 
welche bei Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war. 
In den unter Ziffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der 
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem 
Arbeiter länger als eine Woche bekannt find. 
§ 124a. Außer den in 88 123 und 124 bezeichneten Fällen kann 
jeder der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertrags- 
mäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Auf- 
hebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf 
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