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vier Wochen ober wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrift
vereinbart ist.
§ 124b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver-
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Ver-
tragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder geseglichen
Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen
Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883,
R.-G.-Bl. S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines
Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Auspruch
auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schadensersatz ausgeschlossen.
Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu
wenn er von diesem vor rechtsmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
entlassen worden ist.
§ 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen ver-
leitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältuisses die Arbeit zu,
verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder
den nach § 124d an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als
Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber,
welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß
derselbe einem anderen Arbeilgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjeuige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits
vierzehn Tage verflossen find.
Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Be-
stimmungen die im § 119b bezeichneten Personen gleich.
III. Lehrlingsverhältnisse.
A. Allgemeine Bestimmungen.
* 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehr-
lingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden, nicht zu.
§ 126a. Die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehr-
lingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche
sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehr-
linge schuldig gemacht haben oder gegen welche Tatsachen vorliegen, die
sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen
ungeeignet erscheinen lassen.
Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen
Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet sind.
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungs-
behörde; gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Ver-
fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 88 20 und 21, soweit
nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platzgreift.