Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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sehenen Fälle auf ihn Anwendung sindet oder wenn er die ihm im § 127a 
auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- 
oder Fachschule vernachlässigt. 
Von seiten des Lehrlings kann das Lehroerhältnis nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden, wenn: 
1. einer der im § 124 unter Zisfer 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle 
vorliegt; 
2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling 
in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des 
Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt oder das Recht der 
väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertrags- 
mäßig obliegenden Pflichten unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. 
Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern 
die Aufhebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird. 
§ 127. Bei Beendigung des Lehrverhältuisses hat der Lehrherr dem 
Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen 
worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben er- 
worbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über sein Betragen ein Zeugnis 
auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu 
beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Ver- 
treiungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten 
Lehrbriefe. 
§ 1274. Verläßt der Lehrling in einem durch dieses Gesetz nicht 
vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann 
letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, 
wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in 
diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, solange in 
der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urteil das Lehrverhältnis 
nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem Lehrlinge durch einstweilige Ver- 
fügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag 
ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austriite des Lehr- 
linges gestellt ift. Im Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr hat 
die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen oder 
durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu 
fünf Tagen zur Rückkehr anzuhalten. 
§ 127e. Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder 
sofern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche 
Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder 
anderen Beruf Übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn der Lehr- 
ling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als auf- 
gelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche 
zu vermerken. 
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in dem- 
selben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des 
früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden.
	        
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