— 264 —
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Daner der
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ans-
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung
tätig gewesen sind.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen An-
forderungen nicht entsprechen, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
verleihen. Gehört die Person einer Innung an oder besteht an ihrem
Wohnorte für den Gewerbszweig, welchem sie angehört, eine Innung, so
ist die letztere vor der Entscheidung von der höheren Verwaltungsbehörde
zu hören.
Die Unterweisung des Lehrlings in einzelnen technischen Handgriffen
und Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Abs. 1 vor-
gesehenen Bestimmungen.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe
angehörenden Großbetrieb erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerk-
stätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die
Landes-Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerk-
stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden,
welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Be-
fähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung.
der Verleihung der im Abs. 1 bezeichneten Befugnis für bestimmte Gewerbs-
zweige beilegen.
Der Bundesrat ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den
Bestimmungen im Abs. 1 zuzulassen.
§ 129a. Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere
Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten
Gewerben Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den
Voraussetzungen des § 129 entspricht.
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den
Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen
Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten.
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entsoricht, ist
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten,
find berechtigt, diese Lehrlinge auszmlehren.
Au onen, welche beim — dieser —— en das
siedzehnne Lebensjahr rollendet haben, findet. § 129 Abs. 1 mit de- Mac-
gbobe Anwendung, daß denselben die Befugnis zur Anleitung von Lehr-
- auchk- dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurück-
ele
¾ ie zntter Verwaltungsbehörde ist befugt, Lersonen, welche den Voraus-
" ngen des Abs. 2 nicht entsprechen, die Befugnis zur Anleitung von
Lehr#i#en u verleihen
Lmddre Hhbord= kann für einzelne Gewerbe oder Zweige
eines Die ga bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die
zu Anleitung von Lehrlingen auch dann austeht, wenn sie eine
Fbetne als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben