Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder 
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Daner der 
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit 
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben 
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ans- 
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung 
tätig gewesen sind. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen An- 
forderungen nicht entsprechen, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen 
verleihen. Gehört die Person einer Innung an oder besteht an ihrem 
Wohnorte für den Gewerbszweig, welchem sie angehört, eine Innung, so 
ist die letztere vor der Entscheidung von der höheren Verwaltungsbehörde 
zu hören. 
Die Unterweisung des Lehrlings in einzelnen technischen Handgriffen 
und Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Abs. 1 vor- 
gesehenen Bestimmungen. 
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe 
angehörenden Großbetrieb erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerk- 
stätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die 
Landes-Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerk- 
stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, 
welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Be- 
fähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung. 
der Verleihung der im Abs. 1 bezeichneten Befugnis für bestimmte Gewerbs- 
zweige beilegen. 
Der Bundesrat ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den 
Bestimmungen im Abs. 1 zuzulassen. 
§ 129a. Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere 
Gewerbe vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten 
Gewerben Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den 
Voraussetzungen des § 129 entspricht. 
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den 
Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen 
Zweigen dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. 
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entsoricht, ist 
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, 
find berechtigt, diese Lehrlinge auszmlehren. 
Au onen, welche beim — dieser —— en das 
siedzehnne Lebensjahr rollendet haben, findet. § 129 Abs. 1 mit de- Mac- 
gbobe Anwendung, daß denselben die Befugnis zur Anleitung von Lehr- 
- auchk- dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurück- 
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zu Anleitung von Lehrlingen auch dann austeht, wenn sie eine 
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