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Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der
Regel auf drei Jahre.
Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Be-
stimmungen können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesellenprüfung
nicht abgelegt haben, gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens
zwei Jahren zurückgelegt haben.
§ 131b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der
Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten
mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Be-
schaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Roh-
materialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Be-
schaffenheit unterrichtet ist.
Im übrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse,
der Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine
Prüfungsordnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde
im Einvernehmen mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidel die Landes-Zentralbehörde.
Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung
auch in der Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem
Falle ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen
zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte teilnimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungs-
ausschuß einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im übrigen von der
Handwerkskammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu.
§ 131é. Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling an-
hallen, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Abs. 1)
zu unterziehen.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den
Prüfungsausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugnis (§ 127
und, sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fort-
bildungs= oder Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schul-
besuch beizufügen.
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebnis der Prüfung auf dem
Lehrzeugnis oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht be-
stauden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor
dessen Ablaufe die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei.
§ 132. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungs-
ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Bean-
standung entscheidet die Handwerkskammer (§ 103e Ziffer 6).
§ 132a. Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, die Bestellung
der Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände
der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften
der §8 131 bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der
Prüfung zu stellenden Anforderungen nicht unter das im § 131b Abfs. 1
bestimmte Maß herabgegangen werden.