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§ 1334. Die im § 133a bezeichneten Personen können die Auf-
lösung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder
Ehrverletzungen gegen sie zuschulden kommen lassen;
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht
gewährt;
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre
Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche
bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war.
§ 133e. Auf die im § 133e bezeichneten Personen finden die
Bestimmungen der 8§8 124b und 125 Anwendung, dagegen nicht die
Bestimmungen des § 119.
§ 133 k. Eine Bereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer
und einem der im 8 133.a bezeichneten Angestellten, durch die der An-
gestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur inso-
weit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand
nicht die Grenzen Überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung
seines Fortkommens ausgeschlossen ist.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des
Abschlusses minderjährig ist.
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
§ 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §8 121
bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen find, die
Bestimmungen der §8§ 126 bis 128 Anwendung.
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechts-
widrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Ver-
wirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen
Wochenlohns hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Arbeiter
in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des § 124b keine Anwendung.
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des
8§ 114a Abs. 1 nicht erlassen find, ist auf Kosten des Arbeitgebers für
jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. In das
Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten
Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder
seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor
der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das Lohnzahlungsbuch
finden die Bestimmungen des 8§ 110 Satz 1 und 8§ 111 Abs. 2 bis 4
Anwendung.
§ 134a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach In-
krafttreten dieses Gesetzes oder nach Eröffnung des Betriebs eine Arbeits-
ordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebs oder
für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen
erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§8 134e Abs. 2).