Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirk- 
samkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter 
Angabe des Datums, unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nach- 
trägen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine 
neue Arbeitsordnung erlassen wird. 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens 
zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. 
§ 1340b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit 
sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der 
Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonn- 
tage stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren 
Verwaltungsbehörde zugelassen werden; 
3.sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, 
über die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die 
Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der 
Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe der- 
selben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld 
bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen 
sie verwendet werden sollen; 
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der 
Bestimmung des 8§ 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder 
Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der 
verwirkten Beträge. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten 
verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldb- 
strafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes 
nicht übersteigen; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche 
Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs 
oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen 
Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen 
Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum 
Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeit- 
gebers, Schadenersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht 
erührt. 
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 
unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebs und 
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die 
Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeits- 
ausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten 
der Arbeiter, bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen mit der 
Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vorschriften über das Verhalten 
der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden.
	        
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