— 270 —
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirk-
samkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter
Angabe des Datums, unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nach-
trägen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine
neue Arbeitsordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens
zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
§ 1340b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der
Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonn-
tage stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren
Verwaltungsbehörde zugelassen werden;
3.sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll,
über die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die
Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der
Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe der-
selben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld
bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen
sie verwendet werden sollen;
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der
Bestimmung des 8§ 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder
Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der
verwirkten Beträge.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten
verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldb-
strafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
nicht übersteigen; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche
Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs
oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen
Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum
Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeit-
gebers, Schadenersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht
erührt.
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Abs. 1
unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebs und
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die
Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeits-
ausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten
der Arbeiter, bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen mit der
Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vorschriften über das Verhalten
der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden.