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von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimholtung der amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer Revifion unter-
liegenden Anlagen zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten
und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen
Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche
Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben
sind dem Bundesrat und dem Reichstage vorzulegen.
Die auf Grund der Bestimmungen der 88 105 a bis 105h, 120a
bis 120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die
Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des
Betriebs gestatten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder
der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhält-
nisse ihrer Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der Landes-
zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und
Formen vorgeschrieben werden.
VI. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offfenen Verkaufs-
stellen.
§ 1396. In offenen Berkaufsstellen und den dazu gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen
und Arbeitlern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununter-
brochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr
als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Ver-
kaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt
werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften
kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen,
Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Ver-
kaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens
ein und eine halbe Stunde betragen.
l 1394. Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung:
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren
unverzüglich vorgenommen werden müüssen,
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie
bei Neueinrichtungen und Umzügen,
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizei-
behörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu be-
stimmenden Tagen.
8 139e. Von fünf Uhr abends bis 5 Uhr morgens müssen offene
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient
werden.