— 3 —
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertreiung erforderlich. Die
Beratung erfolgt unter dem Vorsitze des mit der örtlichen Polizeiver-
waltung beauftragten Beamten.
§ 8. Von jeder ortspolizeilichen Berordnung ist sofort eine Ab-
schrift an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
§ 9. Der Regierungspräsident ist befugt, jede ortspolizeiliche Vor-
schrift durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer
Kraft zu setzen.
Dem Beschlusse muß, mit Ausnahme dringender Fälle, eine Beratung
mit dem [Bezirksrate] Bezirksausschusse vorhergehen. Die Erklärung
des letzteren ist entscheidend:
1. wenn eine ortspolizeiliche Borschrift außer Kraft gesetzt werden
soll, weil sie das Gemeindewohl verletzt;
2. wenn es sich darum handelt, eine Verordnung über Gegenstände
der landwirtschaftlichen Polizei wegen ihrer Unzweckmäßigkeit auf-
zuheben.
§ 10. Die Bestimmungen der 88 8 und 9 finden auch auf die
Abänderung oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschrifien Anwendung.
§ 11. Die [Bezirksregierungen] Regierungspräsidenten sind befugt,
für mehrere Gemeinden ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen
Umfang desselben gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die
Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Rtlr.
anzudrohen.
Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher
Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültig-
keit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§ 12. Die Vorschriften der Bezirksregierungen) Regierungs-
präsidenten (§ 11) können sich auf die im § 6 des Gesetzes angeführten
und alle anderen Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch
die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.
§ 13. Zum Erlasse solcher Vorschriften der Bezirksregierungen,
welche die landwirtschaftliche Polizei betreffen, ist die Zustimmung des
Bezirksrats] Bezirksausschusses erforderlich.
§ 14. Die Befugnis der Bezirksregierungen, sonstige allgemeine
Verbote und Strafbestimmungen in Ermangelung eines bereits bestehenden
gesetzlichen Berbotes mit höherer Genehmigung zu erlassen, ist aufgehoben
§ 15. Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§88 5 und 11)
keine Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder
den Verordnungen einer höheren Instanz in Widerspruch stehen.
§ 16. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht
entgegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß
außer Kraft zu setzen.)
Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn die
dolisilice Borschrift von dem Könige oder mit dessen Genehmigung er-
assen war.
*) Bgl. § 145 Ges. v, 30. Juli 1883.
1*