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oder es unterläßt, das gemäß § 75 oder § 75a vorgeschriebene
Verzeichnis einzureichen;
.l wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehr-
linge verletzt;
wer den §§ 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder
anleiten läßt;
wer dem § 129 oder den auf Grund der §§ 128 und 130 er-
lassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder an-
leiten läßt;
wer unbefugt den Meistertitel führt;
wer wissentlich der Bestimmung im § 127e Abs. 2 zuwider einen
Lehrling beschäftigt;
wer der Bestimmung des § 134c Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen
find oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer
Strafgelder oder die im § 134b Ziffer 5 bezeichneten Beträge
in einer in der Arbeitsordnung nicht vorgesehenen Weise ver-
wendet;
wer es unterläßt, der durch § 134e Abs. 1, §8 1348, 139k0
Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der
Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen;
wer den § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften des § 15a zuwiderhandelt.
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die
strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze
enthält.
§ 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögens-
falle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnisschein oder den im
§ 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung
des Gewerbebetriebs nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen
des § 44 a Abs. 2 zuwiderhandelt;
. wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen dem letzten Absatze
des § 56 oder dem § 60c Abs. 1 zuwiderhandelt;
wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein erteilt ist, unbe-
fugt in einem anderen Bezirke betreibt;
. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Warengattungen
oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein
Wandergewerbeschein angibt;
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Personen
mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht
in dem Verhältnis eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht,
unbefugt begleitet;
4l wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zu-
widerhandelt: