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und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder
Entlassung der Arbeiter werden aufgehoben.
Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen
und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch
Einrede statt.
§ 153. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch
Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Berrufserklärung bestimmt oder
zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (8 152) teilzunehmen,
oder ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder
zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen
Strafgesetze nicht eine härtere Strafe eintritt.
Schlußbestimmungen.
§ 154. Die Bestimmungen der 88 105 bis 133e, 139c bis 139m
finden auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der
8§ 105, 106 bis 119b sowie, vorbehaltlich des § 1398 Abf. 1 und der
§8 139h, 1391, 139m, die Bestimmungen der 88 120 a bis 133e auf
Gehilfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.
Die Bestimmungen der §8§ 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber
und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhäöfen,
in Werften sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen
und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfange
betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage
vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben wird, entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Bestimmungen der 8§8§ 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber
und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf,
Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß
vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Aus-
nahmen von den im § 135 Abs. 2, 3, 8§ 136, 137 Abs. 1 bis 3 und
§ 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Bestimmungen der §§ 135
bis 139b ganz oder teilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen be-
schäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht.
Die Kaiserlichen Berordnungen sowie die Ausnahmebestimmungen
des Bundesrats können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 154a. Die Bestimmungen der §§ 115 bis 119a, 135 bis 139b,
152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken,
Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder
Gruben entsprechende Anwendung.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter